Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Beilage IV. 
(§ 20.) 
negister 
des Amtes zu 
über 
die Abfertigungen von inländischem Taback und Tabacks-Fabrikaten, für welche die 
Ausfuhrvergütung der Tabackssteuer in Anspruch genommen wird 
  
(Bei den Ausgangs-Aemtern werden die eingehenden An- 
meldungen in den Begleitschein = Empfangs= beziehungs- 
weise Niederlage-Registern nachgewiesen. 
Wenn das abfertigende Amt zugleich das Ausgangsamt 
ist, bedarf es einer Buchung der Anmeldung im Begleit- 
schein = Empfangs-Register nicht.) 
Dieses Register enthält. Blätter, welche mit einer 
von mir angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
, den n# ten 
Der gber-Zoll- (Steuer-) Inspektor. 
N. N.
	        
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