Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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pflichtigen Verkehr, wie mit Taback, so mit Branntwein und Bier, die Beschränkung auf die 
bisherigen Uebergangsstraßen vom 1. Juli dieses Jahres ab aufgehoben. 
Dresden, am 5. Juni 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
  
.K 57. Bekanntmachung, 
den Anschluß der Hamburgischen Voigtei Moorwärder, sowie eines Theiles der 
Preußischen Elbinsel Wilhelmsburg an den Zollverein betreffend; 
vom 20. Juli 1869. 
Nachdem der Bundesrath und beziehendlich das Präsidium des Zollvereins auf Grund des 
Art. 6 des Vertrags vom 8. Juli 1867 wegen Fortdauer des Deutschen Zoll- und Han— 
delsvereins die Art. 3 bis 5 und 10 bis 20 des gedachten Vertrags, wie in der Ham— 
burgischen Voigtei Moorwärder, so auch in demjenigen Theile der zur Preußischen Monarchie 
gehörigen Elbinsel Wilhelmsburg, welcher östlich und südlich zwischen dem Deiche und Ufer 
gelegen ist, vom 1. Juli dieses Jahres an in Wirksamkeit gesetzt und die bezeichneten Landes— 
theile von diesem Zeitpunkte an in den Verband des Gesammt-Zollvereins aufgenommen 
hat, so tritt zwischen diesen Gebietstheilen und den übrigen Vereinsstaaten nach nunmehr be— 
endigter Aufnahme der nachsteuerpflichtigen Waaren vom 18. dieses Monats an völlig freier 
Verlehr ein. 
In Absicht der einer inneren indirecten Steuer unterliegenden Erzeugnisse — Brannt- 
wein und Bier — findet zwischen Sachsen und den dieserhalb mit Sachsen verbundenen 
Theilen des Norddeutschen Bundes einer Seits und den vorgedachten Landestheilen anderer 
Seits von dem genannten Zeitpunkte ein völlig freier Verkehr statt, so daß beim Uebergange 
der gedachten Gegenstände gegenseitig weder eine Abgabe erhoben noch erstattet wird. 
Dresden, den 20. Juli 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Weissenbach. 
Schäfer 
35“
	        
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