Zweck des
Vereins.
Mitglieder
desselben.
Zahlungen zur
Vereinscasse.
Anspruch
auf Pension.
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daß die römisch-katholischen Lehrer, sowie deren Wittwen und Waisen bei ihrer Pensionirung
nach denselben Grundsätzen behandelt und auch in Beziehung auf die Leistungen zu Erwerbung
von Pensionen für sich und die Ihrigen den evangelischen Lehrern ganz gleichgestellt werden.
Es werden daher die zeitherigen Statuten, mit Vorbehalt der transitorischen Anwendung
auf die außerordentlichen Mitglieder § 10, außer Wirksamkeit gesetzt und treten an deren
Stelle folgende Bestimmungen.
& 1. Der Zweck des Vereins ist:
a) den Mitgliedern desselben, welche wegen unverschuldet eingetretener physischer oder
geistiger Dienstunfähigkeit von der Consistorialbehörde in Ruhestand versetzt werden,
oder nach erfülltem 70. Lebensjahre ihr Amt niederlegen wollen,
b) den Wittwen der Mitglieder und
C) den eheleiblichen Kindern derselben bis zum erfüllten 1 8. Lebensjahre
eine Pension zu gewähren.
#. Mitglieder des Vereins sind alle Lehrer und pädagogisch ausgebildete und geprüfte
Lehrerinnen, welche an einer öffentlichen römisch-katholischen niederen oder höheren Volksschule
im Königreiche Sachsen ein ständiges Schulamt bekleiden. Mit dem Antritte eines solchen
Amtes erwirbt der Lehrer und die Lehrerin alle Rechte, übernimmt aber auch alle Pflichten
eines Mitgliedes.
#3. Von allen Mitgliedern sind wegen der Pensionen, welche sie selbst im Falle ihrer
Emeritirung zu erwarten haben, beim Amtsantritte, bei Beförderungen, bei Gehaltserhöhungen,
beim Eintritte in ein durch Emeritirung erledigtes Amt gewisse Zahlungen und fortlaufende
Jahresbeiträge nach den Bestimmungen zu entrichten, welche für die Lehrer an evangelischen
Schulen das Gesetz vom 26. Mai 1868 (Seite 284 fg. Abth. I des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1868) 9§8l 9, 10 und 11 vorschreibt.
Die männlichen Mitglieder haben aber wegen der den Wittwen und Waisen zugesicherten
Pensionen noch überdieß, so lange sie im Amte stehen und, wenn sie pensionsfähige Frauen
und Kinder haben, auch nach ihrer Emeritirung die in dem Gesetze vom 1. Juli 1840
(Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840), die Errichtung einer
Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend,
5 gaeordneten Eintritts= und Beförderungsgelder und Jahresbeiträge an die Casse des
Vereins zu zahlen.
Von vacanten Schulstellen werden die Jahresbeiträge beiderlei Art auf die Vacanzzeit
aus der Schulcasse fortgezahlt.
& 4. Einen Anspruch auf Pension erlangt ein Lehrer oder eine Lehrerin erst durch zehn-
jährige Verwaltung eines ständigen Schulamtes (§ 1 des Gesetzes Lom 26. Mai 1868).