Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Zweck des 
Vereins. 
Mitglieder 
desselben. 
Zahlungen zur 
Vereinscasse. 
Anspruch 
auf Pension. 
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daß die römisch-katholischen Lehrer, sowie deren Wittwen und Waisen bei ihrer Pensionirung 
nach denselben Grundsätzen behandelt und auch in Beziehung auf die Leistungen zu Erwerbung 
von Pensionen für sich und die Ihrigen den evangelischen Lehrern ganz gleichgestellt werden. 
Es werden daher die zeitherigen Statuten, mit Vorbehalt der transitorischen Anwendung 
auf die außerordentlichen Mitglieder § 10, außer Wirksamkeit gesetzt und treten an deren 
Stelle folgende Bestimmungen. 
& 1. Der Zweck des Vereins ist: 
a) den Mitgliedern desselben, welche wegen unverschuldet eingetretener physischer oder 
geistiger Dienstunfähigkeit von der Consistorialbehörde in Ruhestand versetzt werden, 
oder nach erfülltem 70. Lebensjahre ihr Amt niederlegen wollen, 
b) den Wittwen der Mitglieder und 
C) den eheleiblichen Kindern derselben bis zum erfüllten 1 8. Lebensjahre 
eine Pension zu gewähren. 
#. Mitglieder des Vereins sind alle Lehrer und pädagogisch ausgebildete und geprüfte 
Lehrerinnen, welche an einer öffentlichen römisch-katholischen niederen oder höheren Volksschule 
im Königreiche Sachsen ein ständiges Schulamt bekleiden. Mit dem Antritte eines solchen 
Amtes erwirbt der Lehrer und die Lehrerin alle Rechte, übernimmt aber auch alle Pflichten 
eines Mitgliedes. 
#3. Von allen Mitgliedern sind wegen der Pensionen, welche sie selbst im Falle ihrer 
Emeritirung zu erwarten haben, beim Amtsantritte, bei Beförderungen, bei Gehaltserhöhungen, 
beim Eintritte in ein durch Emeritirung erledigtes Amt gewisse Zahlungen und fortlaufende 
Jahresbeiträge nach den Bestimmungen zu entrichten, welche für die Lehrer an evangelischen 
Schulen das Gesetz vom 26. Mai 1868 (Seite 284 fg. Abth. I des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1868) 9§8l 9, 10 und 11 vorschreibt. 
Die männlichen Mitglieder haben aber wegen der den Wittwen und Waisen zugesicherten 
Pensionen noch überdieß, so lange sie im Amte stehen und, wenn sie pensionsfähige Frauen 
und Kinder haben, auch nach ihrer Emeritirung die in dem Gesetze vom 1. Juli 1840 
(Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840), die Errichtung einer 
Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend, 
5 gaeordneten Eintritts= und Beförderungsgelder und Jahresbeiträge an die Casse des 
Vereins zu zahlen. 
Von vacanten Schulstellen werden die Jahresbeiträge beiderlei Art auf die Vacanzzeit 
aus der Schulcasse fortgezahlt. 
& 4. Einen Anspruch auf Pension erlangt ein Lehrer oder eine Lehrerin erst durch zehn- 
jährige Verwaltung eines ständigen Schulamtes (§ 1 des Gesetzes Lom 26. Mai 1868).
	        
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