Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Das Königliche Ministerium des Cultus ist jedoch ermächtigt, ständigen Lehrern und 
Lehrerinnen, welche vor erfülltem 10. Dienstjahre wegen Krankheit oder sonstigen physischen 
oder geistigen Unvermögens in Ruhestand versetzt werden, wenn sie zu erheblichen Ausstellungen 
gegen ihr Verhalten nicht Anlaß gegeben haben, im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit und 
Erwerbsunfähigkeit, deren Beurtheilung jedoch lediglich dem Königlichen Ministerium des 
Cultus überlassen bleibt, eine jährliche Unterstützung zu bewilligen, welche zunächst aus der 
Casse des katholischen Pensionsvereins zu zahlen ist. 
Der Betrag dieser Unterstützung darf die Summe von 100 Thalern nicht übersteigen 
und kann nur bis zu der Summe, welche gleichzeitig andere Lehrer als Pension aus dieser 
Casse erhalten, daraus entnommen werden. 
Lehrer, welche vor dem 1. Juli 1868 ständig angestellt worden sind, behalten den nach 
50 des Schulgesetzes vom 6. Juni 1835 ihnen zustehenden Anspruch auf Pension für 
den Fall, daß sie vor erfülltem 10. Dienstjahre aus vorangegebenen Ursachen in Ruhe- 
stand zu treten genöthigt werden sollten, und werden auch solche Pensionen bis zur Höhe einer 
statutenmäßigen Lehrerpension (§& 6) auf die Vereinscasse übernommen. 
§ 5. Zu den Pensionen sind zu verwenden: 
die jährlichen Zinsen des Capitalbestands, 
die jährlichen Beiträge der Mitglieder, 
die dreijährige Abgabe vom Einkommen der durch Emeritirung erledigten Stellen. 
Diese letztere ist jedoch, da sie nur periodisch vorkommt, nicht in dem Jahre, in welchem 
sie eingeht oder eingehen soll, vollständig zu verwenden, sondern auf 10 Jahre zu vertheilen. 
§6. Die jährliche Einnahme, welche nach § 5 zur Verwendung zu bringen ist, wird 
unter alle Pensionäre so vertheilt, daß ein emeritirter Lehrer oder eine emeritirte Lehrerin 
3 Theile, eine Wittwe 2 Theile, jede Waise, deren Mutter noch lebt, 1, und jede Waise, 
deren Mutter verstorben ist, 39 einer Wittwenpension erhält. 
An jedem Jahresschlusse werden nach der Einnahme des abgelaufenen Jahres die Pen- 
sionen für das folgende Jahr berechnet und festgestellt. Beträge unter einem Thaler, welche 
für die Pensionen der Emeritirten und der Wittwen ausfallen, kommen nicht zur Auszahlung, 
werden aber der nächsten Jahreseinnahme zugeschlagen. 
Pensionen, welche im Laufe des Jahres zuwachsen, werden von der Casse nach den für 
dasselbe Jahr bestimmten Sätzen bezahlt und die dadurch entstandene Mehrausgabe, wenn sie 
sich nicht durch in Wegfall kommende Pensionen ausgleicht, von der nächsten Jahreseinnahme 
in Abzug gebracht. 
§ 7. Der Capitalbestand der Vereinscasse darf zu Pensionen oder Unterstützungen der 
Mitglieder und ihrer Familien nicht verwendet werden, vielmehr sind demselben die von den 
Mitgliedern zu zahlenden Antrittsgelder, Beförderungsgelder und Abentrichtungen bei Gehalts- 
erhöhungen zuzuschlagen. 
38* 
Was zu den 
Pensionen zu 
verwenden. 
Pensionen. 
Capitalfond 
und dessen 
Vermehrung.
	        
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