Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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E. Baden. 
Haupt-Zollamt Mannheim, 
- Kehl, 
- Schusterinsel, 
Carlsruhe. 
F. Großherzogthum Hessen. 
Haupt-Zollamt Mainz, 
- Bingen. 
G. Mecklenburg-Schwerin. 
Haupt-Steueramt Schwerin, 
" Rostock, 
Neben-Zollamt I. Wismar. 
H. Oldenburg. 
Haupt-Zollamt Varel, 
- Brake, 
Delmenhorst, 
Haupt-Steueramt Oldenburg. 
J. Braunschweig. 
Haupt-Steueramt Braunschweig, 
Steueramt Wolfenbüttel, 
Holzminden. 
K. Thüringische Staaten. 
Haupt-Steueramt Coburg. 
L. Anhalt. 
Haupt-Steueramt Dessau, 
Zollabfertigungsstelle Wallwitzhafen bei Dessau. 
Geht Rohzucker, für welchen der Zollpflichtige den Zollsatz von 5 Thlrn. für den 
Centner nicht entrichten will, bei einer anderen Zollstelle, als den oben bezeichneten ein, so ist, 
falls die Abfertigung unter Begleitschein= Controle auf eine competente Zollstelle nicht bean- 
tragt wird oder dem Eingangsamte die Befugniß zur Begleitschein= Ausfertigung mangelt, 
der eingeführte Zucker auf dem kürzesten Wege unter Zoll-Controle in das Ausland zurück- 
zuschaffen. 
In Betreff der Controle der Verwendung zgollfrei einzulassender Melasse zur Brannt- 
weinbereitung kommen die in der Anlage unter O enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. 
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