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den Bestimmungen der Verordnung in den 9§ 3 (bis zu den Worten: „und Realconcessionen"),
9, 10 sub 1 und 2, ferner 14, 15, 16 (unter Verwandlung der Worte: „dem Bezirks-
abdecker"“ in: „einem Abdecker“), 17 (unter Wegfall des Wortes: „concessionirten“ im
zweiten alinea), 18 alinea 1 und 19. Die im § 13 der gedachten Verordnung unter
Nr. 3 aufgeführten polizeilichen Dienstleistungen der Abdecker sind, wie die Art und Höhe
der dafür auszusetzenden Vergütung, Gegenstand der besonderen Uebereinkunft zwischen den
dazu berufenen Behörden und den Abdeckern.
6. Rücksichtlich der Anzeigeverpflichtung und der Grenze des selbstständigen Gewerbe-
betriebs bewendet es bei der Praxis, welche sich unter der Herrschaft der bisherigen Gewerbe-
gesetzgebung ausgebildet hat.
Insbesondere unterliegen der Verpflichtung zur Anzeige nicht: die weiblichen Handarbeiter
des Spinnens, Weißnähens, Stickens, Strickens, Waschens, Plättens u. s. w., ingleichen die
sogenannten Hausindustriegewerbe der Klöppelei, Stickerei, Strohflechterei u. s. w., insoweit
als der Betrieb derselben regelmäßig nicht für eigene Rechnung, sondern nur gegen Lohn und
ohne Verwendung von Gehülfen erfolgt, zu welchen letzteren die eigenen Familienglieder nicht
zu rechnen sind.
Weber und Wirker, welche in ihrer Behausung auf ihren Stühlen, wenn auch nur gegen
Lohn, arbeiten, sind dagegen der Anzeigepflicht unterworfen.
Die vorgeschriebene Anzeige ist künftig auch dann erforderlich, wenn der Betrieb des be-
treffenden Gewerbes an eine besondere Concession, Erlaubniß oder Genehmigung gebunden
ist. Der Concessionsschein rc. ersetzt die Anzeige nicht.
. Die Bestimmungen im § 133 des Gesetzes, das Immobiliarbrandversicherungs-
wesen betreffend, vom 2 3. Angust 1862 (Seite 366 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1862) und in §§ 12 bis 19 der Ausführungsverordnung zum VI. Abschnitte des ge-
dachten Gesetzes vom 2 0. October 1862 (Seite 600 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1862) über die Concessionspflicht, das Staatsangehörigkeitserforderniß, die Bestätig-
ung und Verpflichtung der Agenten von Privatfeuerversicherungsanstalten erledigen sich.
Desgleichen kommen die in dem Rescripte vom 17. März 1800 (Cod. Aug. zweite
Fortsetzung, erster Theil, Seite 1145) und in der Verordnung, die Beaufsichtigung der
Leihbibliotheken und ähnlicher Leseinstitute betreffend, vom 8. März 185 4 (Seitle 85 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 185 4) enthaltenen Vorschriften über die Qualifi-
cation, über die Concessionspflicht und das zu leistende Angelöbniß der Inhaber von Leih-
bibliotheken und ähnlichen Leseinstituten in Wegfall.
Zu § 14 der
Gewerbe--
Ordnung.
Zu § 14 der
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Ordnung.
6. Für die auszustellende Bescheinigung über den Empfang der Anzeige ist eine Zu § 15 der
Gebühr von 5 Ngr. zu entrichten.
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