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der Gewerbe—
Ordnung.
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Ueber die ertheilten Anzeigebescheinigungen ist von der Behörde, und zwar für jede Ge—
meinde besonders, ein tabellarisches Verzeichniß nach dem zeitherigen Schema für die Anmelde—
schein-Listen anzulegen und fortzuführen.
Von diesen Verzeichnissen, welche in jedem neuen bürgerlichen Jahre wieder mit der
laufenden Nummer 1 zu beginnen haben, ist halbjährig und zwar in den ersten acht Tagen
nach Ablauf der Monate Juni und December jeden Jahres beglaubigte Abschrift an die be-
treffende Bezirkssteuereinnahme abzugeben. Auch haben die Obrigkeiten aus diesen Verzeich-
nissen das Nöthige in die nach § 31 der Ausführungsverordnung zu dem Gewerbe= und
Personalsteuergesetze vom 2 3. April 1850 (Seite 42 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1850) anzufertigenden Einwohnerverzeichnisse aufzunehmen.
In den nach obiger Vorschrift zu haltenden Verzeichnissen sind die durch Tod, Wegzug
oder ausdrückliche Gewerbsaufgabe vorkommenden Erledigungen nachzutragen, dergestalt, daß
dieselben stets eine vollständige Ueberschrift der vorhandenen selbstständigen Gewerbtreibenden
geben.
Auch von diesen Nachträgen ist der Bezirkssteuereinnahme halbjährig Mittheilung zu
machen, wobei die laufenden Nummern der Anzeigeverzeichnisse, der Name des Gewerbtreibenden
und das Gewerbe anzugeben sind.
8 9. Räücksichtlich der Pulvermühlen bewendet es, mit den durch die Gewerbe-Ordnung
bedingten Abänderungen, bei dem, gelegentlich der Verordnung vom 12. December 1856
(Seite 42 3 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) veröffentlichten Regu-
lative vom 18. Juli 1855. Die zur Genehmigungsertheilung zuständige Behörde ist dem-
nach die Kreisdirection, welche sich für den Zweck der im § 18 der Gewerbe-Ordnung vor-
geschriebenen Prüfung der Bezirksamtshauptmannschaft und der Artillerie-Commission als
begutachtender Organe zu bedienen hat, übrigens aber ermächtigt ist, das im 6 17 der Ge-
werbe-Ordnung vorgeschriebene Verfahren einschließlich der im 6 19, Abs. 2 der Gewerbe-
Ordnung gedachten Erörterung durch die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die
Pulverfabrik angelegt werden soll, absetzen zu lassen.
Niederlagen von feuergefährlichen Gegenständen sind keine Anlagen im Sinne § 16 der
Gewerbe-Ordnung und aus diesem Grunde daselbst nicht erwähnt. Die in Bezug auf sie
erlassenen sicherheits= und baupolizeilichen Vorschriften bestehen unverändert fort.
Die Obrigkeiten haben, was die Fabrikation und Aufbewahrung entzündlicher Stoffe
anlangt, künftig entweder in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der Natur der in Rede
stehenden Stoffe und Fabrikationsmethoden und des beabsichtigten Umfangs des Betriebs und
der zu lagernden Quantitäten zu ermessen, ob und unter welchen Bedingungen, mit Rücksicht
auf die Bauart des Ortes, die Anlage innerhalb des letzteren geduldet werden könne und welche
Entfernung von bewohnten Gebäuden und öffentlichen Wegen innegehalten werden müsse,
oder die nöthigen allgemeinen Bestimmungen hierüber ortsstatutarisch festzustellen.