Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Zu § 17 der 
Gewerbe- 
Ordnung. 
Zu S§ 17u. 18 
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11. Bei Stauanlagen insbesondere ist eine Zeichnung ver gesammten Stauvorricht- 
ungen einschließlich der Gerinne und Wasserräder beizubringen. Außerdem ist ein Nivellement 
erforderlich, in welchem dargestellt sein muß: 
a) das Längenprofil des zum Betriebe bestimmten Wasserlaufs und des Mutterbaches, 
b) eine Anzahl von Querprofilen von beiden, 
und welches so weit auszudehnen ist, als die Wirkungen der anzulegenden Stauwerke reichen. 
Die Profile sind auf eine und dieselbe Horizontallinie zu beziehen; die letztere ist an einen 
unverrückbaren Festpunkt anzuschließen. . 
Es bedarf ferner der Angabe über die Höhe des gewohnlichen, des niedrigsten und des 
höchsten Wasserstandes und die Wassermengen, welche der Wasserlauf in der Regel führt, so- 
wie der Ermittelung, ob und welche Stauwerke ober= und unterhalb der projectirten Anlage 
zunächst derselben sich befinden. 
In dem Situationsplane sind die Grundstücke, welche an den Wasserlauf stoßen, so weit 
der Rückstau reicht, mit der Nummer, welche sie im Flurbuche und Hypothekenbuche führen 
und mit dem Namen des zeitigen Eigenthümers zu bezeichnen. 
&12. Finden sich Mängel oder Lücken in den nach §& 10 und 11 erforderlichen Un- 
der Gewerbe= terlagen, so ist der Unternehmer der Anlage auf kürzestem Wege zu deren Beseitigung oder 
Ordnung. 
Ergänzung zu veranlassen. Darauf erfolgt die im § 17 der Gewerbe-Ordnung gedachte 
einmalige Bekanntmachung, welche nunmehr, abweichend von dem bisherigen Verfahren, stets, 
also auch dann zu erlassen ist, wenn sich die Unzulässigkeit der Anlage sogleich erkennen 
lassen sollte. 
Von den einzureichenden Zeichnungen und Beschreibungen bleibt das eine Exemplar nach 
abgesetztem Verfahren bei der Behörde zurück, während das andere bei der nach § 1 8 oder 
19, Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung zu bewirkenden Bescheidsertheilung, beziehendlich im 
Genehmigungsfalle mit der Genehmigungsbemerkung der Behörde versehen, dem Unternehmer 
wieder zuzustellen ist. 
Rücksichtlich der Kosten in derartigen Angelegenheiten gelten die für das Liquidiren in 
Baupolizeisachen bestehenden Grundsätze. 
Zugezogene Sachverständige haben ihre Liquidationen bei der Behörde einzureichen, welche 
den Betrag nach vorgängiger Prüfung auszahlt und den Betheiligten unter den Verlägen in 
Ansatz bringt. Besondere Sachverständige sind nur insoweit zuzuziehen, als die der betreffenden 
Behörde etwa zur Seite stehenden amtlichen, technischen und medicinalpolizeilichen Organe zu 
Beurtheilung des vorliegenden Falles nicht ausreichend erscheinen. Soweit thunlich sind auch 
dann solche Personen als Sachverständige zu wählen, welche bereits in solchen amtlichen 
Verhältnissen stehen, daß sie rücksichtlich ihrer Reisekosten und Diäten an feste Sätze gebun- 
den sind.
	        
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