— 265 —
&17. Es bewendet bei der bisherigen gesetzlichen Vorschrift, daß es zulässig ist, durch
ortsstatutarische, von der Regierungsbehörde zu bestätigende Bestimmungen gewisse Ortstheile
zu bezeichnen, in denen alle oder einzelne der im § 16 der Gewerbe-Ordnung erwähnte An-
lagen gar nicht, oder nur unter geeigneten Beschränkungen errichtet werden dürfen. Die be-
reits bestehenden Bestimmungen dieser Art bleiben in Kraft.
18. In Bezug auf die Anlegung von Dampfkesseln bewendet es, bis zu dem vor-
behaltenen Erlasse allgemeiner Bestimmungen durch den Bundesrath, bei den Vorschriften der
Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 12. October
1867 (Seite 279 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867).
Wird die Bau= und Betriebsgenehmigung versagt oder nur bedingungsweise ertheilt, und
der Unternehmer will sich dabei nicht beruhigen, so gelten über das weitere Verfahren die
Bestimmungen im § 15, Abs. 2 und 3 und im § 16, Abs. 1 gegenwärtiger Verordnung.
Für die auf entsprechenden Antrag abzuhaltende mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitz-
ung ist die Behörde in der, § 13, Abs. 2 vorgeschriebenen Maße collegialisch zusammen-
zusetzen. Auch hat derselben, soweit nöthig, der technische Beamte für die Beaufsichtigung der
Dampfkessel beizuwohnen.
19. Rücksichtlich des Elbschifffahrtsbetriebs und der Verrichtung von Lootsendiensten
bei demselben bewendet es bei den Bestimmungen der bestehenden Staatsverträge und der
auf Grund derselben erlassenen besonderen Verordnungen.
§20. Die Ertheilung der Erlaubniß für stehende Theater und wandernde Schau-
spielergesellschaften steht jeder Kreisdirection für den Regierungsbezirk zu.
8 21. Die Erlaubnißertheilung steht, wie zeither, der Ortsobrigkeit zu. Vorher hat
dieselbe, wenn es sich um einen Gast= oder Schankwirthschaftsbetrieb, beziehendlich Brannt-
wein= oder Spiritushandel auf dem Lande handelt, die Gemeindeorgane und, wo eine solche
vorhanden ist, die Gutsherrschaft zu hören.
Bei Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft und Schankwirthschaft
ist stets ausdrücklich zu bemerken, ob sich dieselbe auch auf das Ausschänken von Branntwein
erstreckt, oder nicht.
Als Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus gilt der Verkauf in Quantitäten unter
einem halben Eimer.
In Bezug auf die Berücksichtigung der Bedürfnißfrage bei der Erlaubnißertheilung zum
Ausschänken von Branntwein und zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus bewendet
es bei der zeither in Schankconcessionsfällen befolgten Praxis.
§ 22. Wegen der Genehmigung zum Handel mit Giften bewendet es bis auf Weiteres
bei den einschlagenden Bestimmungen des Mandats, den Verkauf von Arzneiwaaren betreffend,
vom 30. September 1823 (Seite 114 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1823).
1869
. 43
Zu § 23 der
ewerbe-
Ordnung.
Zu § 24 der
Gewerbe=
Ordnung.
Zu 8§ 31 der
Gewerbe=
Ordnung.
Zu § 32 der
Gewerbe—
Ordnung.
Zu § 33 der
Gewerbe=
Ordnung.
Zu § 34 der
Gewerbe=
Ordnung.