Zu § 37 der
Gewerbe--
Ordnung.
Zu § 38 der
Gewerbe=
Ordnung.
Zu § 39 der
Gewerbe--
Ordnung.
Zu § 40 der
Gewerbe=
Ordnung.
Zu § 42 der
Gewerbe-
Ordnung.
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In Bezug auf den Betrieb des Lootsengewerbes wird auf § 19 gegenwärtiger Verord-
nung verwiesen.
In Betreff der Voraussetzungen, an welche der Betrieb des Gewerbes der Markscheider
gebunden ist, sind die Vorschriften im § 6 1 des Allgemeinen Berggesetzes vom 1 6. Juni 1868
(Seite 370, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 186 8) und in Ab-
schnitt I der Verordnung, die Markscheider und das Rißwesen bei dem Bergbaue betreffend,
vom 3. December 1868 (Seite 1349, Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 18680 maßgebend.
§ 23. Innerhalb der Regulirungsbefugniß der Ortspolizeibehörde liegt es auch ferner,
Bestimmungen und Einrichtungen im Sinne der bisherigen Vorschriften im & 8 des Gesetzes vom
23. Juni 1868 (Seite 336, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 186.8)
zu treffen.
# 24. Die im § 35, Abs. 2 und 3 der Gewerbe-Ordnung genannten Gewerbtreiben-
den sind gehalten, ordentliche Bücher zu führen, aus welchen deutlich zu ersehen ist, welche
Art von Geschäften und mit welchen Personen, in welcher Weise und gegen welche Gebühren
von ihnen ausgeführt worden sind.
Der Obrigkeit darf die Einsicht in diese Bücher nicht verweigert werden. Doch hat sie
von dieser Ermächtigung nur dann Gebrauch zu machen, wenn Beschwerden oder sonst erheb-
liche Gründe zu dem Verdachte stattgefundener Unregelmäßigkeiten vorliegen.
Bis zu Erlassung allgemeiner Vorschriften in Bezug auf die zweckentsprechende Einricht-
ung und Führung der Bücher und die polizeiliche Controle über den Umfang und die Art
des Geschäftsbetriebs der betreffenden Gewerbtreibenden überhaupt bleiben die dießfallsigen
Bestimmungen der bestehenden örtlichen Regulative in Gültigkeit.
#25. Rücksichtlich der Annahme der Schornsteinfeger bewendet es bei den bestehenden
Bestimmungen.
& 26. Wird die Genehmigung zum Betriebe eines der in §#§ 30, 32, 33, 34 (Gift-
handel) der Gewerbe-Ordnung gedachten Gewerbe versagt, oder der Betrieb der in §§ 35
und 37 erwähnten Gewerbe untersagt, und der Betroffene will sich hierbei nicht beruhigen,
so gelten über das weitere Verfahren die Bestimmungen im § 15, Abs. 2 und 3.
Es hat daher, falls auf mündliche Verhandlung angetragen wird, bei den in §§ 30
und 32 der Gewerbe-Ordnung gedachten Gewerben die Kreisdirection, bei den in 99 33,
34, 35, 37 erwähnten Gewerben die Unterbehörde in erster Instanz anderweit collegialisch
in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.
Auf eingewendeten Recurs entscheidet in den ersteren Fällen das Ministerium des Innern,
in den letzteren Fällen die Kreisdirection endgültig in zweiter Instanz.
&27Für den stehenden Betrieb der im § 59 der Gewerbe-Ordnung gedachten gewerb-
lichen Leistungen., nämlich der Aufführungen auf Straßen 2c. am Wohnorte, bedarf es