Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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ebenfalls der in der angezogenen § 59 und im § 35 gegenwärtiger Verordnung erwähnten 
Erlanbniß. 
6 d28. Rücksichtlich der Handelsreisenden bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 3u 44 der 
ewerbe- 
Ordnung. 
8 29. Die Bestimmungen in Abs. 4 und 5 von § 49 der Gewerbe-Ordnung be-Zu § 49 der 
ziehen sich nur auf den in Abs. 3 gedachten Fall der Einstellung eines Gewerbebetriebs, nicht * 
auch auf den in Abs. 1 und 2 behandelten Fall des unterbleibenden Beginns des Gewerbe- 
betriebs oder der unterbleibenden Ausführung der gewerblichen Anlage. 
§ 30. Auf Anträge, welche auf Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage Zu § 54 der 
gerichtet sind (J 5 1 der Gewerbe-Ordnung), entscheidet nach, soweit nöthig, vorgängiger Srknaen. 
Erörterung in den im § 21, 1 der Gewerbe-Ordnung gedachten Richtungen, mit deren 
Vornahme die untere Verwaltungsbehörde beauftragt werden kann, die Kreisdirection in 
erster Instanz unter Beobachtung der Vorschriften im § 14 gegenwärtiger Verordnung in 
öffentlicher Sitzung. Der Recurs gegen diese Entscheidung geht an das Ministerium des 
Innern. 
Wird ein Gewerbebetrieb nach 9§ 15, Abs. 2 oder § 35 der Gewerbe-Ordnung untersagt 
und der Betheiligte will sich dabei nicht beruhigen, so gelten über das weitere Verfahren die 
Bestimmungen im § 15, Abs. 2 und 3 gegenwärtiger Verordnung, mit der Maßgabe, daß 
eintretenden Falles die mündliche und öffentliche Verhandlung stets vor der unteren Verwaltungs- 
behörde, welche das Verbot ausgesprochen hat, stattfindet und daß auf eingewendeten Recurs 
in zweiter Instanz die Kreisdirection endgültig entscheidet. 
Handelt es sich um Zurücknahme einer Approbation der im § 29 der Gewerbe-Ordnung 
gevachten Art, so greift das vorstehend im ersten Absatze bemerkte Verfahren Platz. 
Handelt es sich um die Zurücknahme einer Genehmigung oder Bestallung zu den in 
§9§ 30, 32, 33, 34, 36 der Gewerbe-Ordnung gedachten Gewerben und es führen die 
angestellten Erörterungen nicht zur Einstellung des Verfahrens, so entscheidet diejenige Behörde, 
welche die Genehmigung oder Bestallung ertheilt hat, unter Beobachtung der im § 14 ge- 
gebenen Vorschriften, in erster Instanz über die Frage der Zurücknahme in öffentlicher Sitzung. 
Gegen ihre Entscheidung ist einmaliger Recurs an die nächstvorgesetzte Behörde zulässig. 
31.Zum selbststänvigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugte Gewerbetreibende Zu § 55 der 
können (vergl. § 42 der Gewerbe-Ordnung) von ihrem Wohnorte aus Reparaturen und Srmerue 
andere Gewerbsarbeiten auch auswärts bei ihren Kunden vornehmen, nicht minder Gegenstände, 
an denen Reparaturarbeiten vorzunehmen sind, bei ihren Kunden sammeln, ohne eines Legi- 
timationsscheins zu bedürfen. 
Ständige Gewerbetreibende, welche, ohne an bestimmte Kunden sich zu wenden, nur auf's 
Gersthewohl im Umherziehen in der Nähe ihres Wohnorts Beschäftigung suchen und Gegen- 
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