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Zu § 70 der § 40. Von Errichtung der im §& 70 der Gewerbe-Ordnung gedachten Specialmärkte
Sir haben die Obrigkeiten gleichlautende Anzeige an die Kreisdirection und an das statistische
Bureau des Ministeriums des Innern unter Angabe der Gegenstände, für welche die Märkte
bestimmt sind, und der Tage, an welchen sie abgehalten werden sollen, zu erstatten.
Zu § 94 der & 41. Bei der Bestimmung der zeitherigen Gesetzgebung, daß eine Innung, deren
Suns Mitgliederzahl bis unter drei herabgesunken ist, zu existiren aufhört, behält es sein Bewenden.
Zu #42. Die Bestätigung (Genehmigung) der Innungsstatuten erfolgt durch die Kreis-
de nd direction (beziehendlich die Gesammtcanzlei zu Glauchau). Wenn die Statuten jedoch Aus-
Ordnung. nahmen von den bestehenden Gesetzen enthalten, ist die Bestätigung des Ministeriums des
Innern erforderlich.
Zu § 107 der 43. Die Gewerbepolizeibehörden sind befugt, sich durch eigene Einsicht, nach Befin-
Vewerbe- den unter Zuziehung von Sachverständigen, zu überzeugen, ob der Bestimmung im § 107
;" der Gewerbe-Ordnung nachgegangen wird. Für derartige Erörterungen sind dem Unter-
nehmer jedoch nur dann Kosten anzusinnen, wenn begründete Beschwerden, oder auch ohne
solche, zweifellose Zuwiderhandlungen oder Unterlassungen vorliegen.
Zu § 108 der ä44. Wenn sich die Parteien vor dem Gewerbegerichte oder der Gemeindebehörde über
Oewerbe= einen daselbst in Gemäßheit § 108 der Gewerbe-Ordnung angebrachten Anspruch vergleichen,
g— so hat der gehörig protocollirte Vergleich, wie schon zeither, alle Wirkungen einer rechtskräftigen
Entscheidung, dergestalt, daß auf Grund desselben von dem zuständigen Gerichte das Voll-
streckungsverfahren nach dem Gesetze vom 2 8. Februar 1838 (Seite 76 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1838) einzuleiten ist.
Zu § 108 der 45. Die Regelung des Verfahrens vor den im § 108, Abs. 4 der Gewerbe-Ord-
S# nung gedachten Schiedsgerichten bleibt der ortsstatutarischen Festsetzung überlassen.
Für das Verfahren bei dem Gewerbegerichte, beziehendlich der Gemeindebehörde gelten
auch ferner folgende Grundsätze:
Es sind auch von diesen Behörden die Vorschriften in den §§ 4 bis 6, 7, Abs. 1 und 2,
8, 10 bis 34 und 38 des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz
geringfügige Civilansprüche betreffend, vom 16. Mai 1839 (Seite 144 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1839) zu beachten.
Zieht der Kläger seinen Antrag zurück, so hat er die Bestellgebühren allein zu tragen,
auch auf Verlangen dem Beklagten, wenn die Zurückziehung des Antrags so spät erfolgt, daß
derselbe nicht mehr benachrichtigt werden konnte, und derselbe zum Termine wirklich erschienen
ist, eine Entschädigung für Zeitversäumniß nach Höhe der gesetzlichen Zeugengebühren in
Civilsachen zu gewähren.