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als der Bildung von Vereinigungen zu Hervorrufung neuer, den veränderten Verhältnissen
angepaßter Veranstaltungen dieser Art fördernd entgegenzukommen haben.
Die Verabreichung von Geschenken an wandernde Gesellen kann als freiwillige Einrichtung
in der bisherigen Maße fortbestehen.
Zu § 127 der 48. An der bisherigen Bestimmung über Arbeitsverträge Minderjähriger wird etwas
Haer nicht geändert. Letztere bedürfen demnach, dafern sie nicht etwa bereits mit ausdrücklicher oder
stillschweigender Einwilligung ihrer Eltern und Vormünder in der Lage sind, ihr Fortkommen
selbst suchen zu müssen, zu Abschließung eines Arbeitsvertrags der Einwilligung des Vaters
oder Vormunds. Diese Einwilligung kann unter gleichen Voraussetzungen, wie nach 6 10
der Gesinde-Ordnung vom 10. Januar 1835 (Seite 19 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835) von der Obrigkeit supplirt werden.
War die Einwilligung nicht auf bestimmte Zeit beschränkt oder ausdrücklich nur auf
einen bestimmten Arbeitgeber gerichtet, so bedarf es zum Abschlusse weiterer Arbeitsverträge
mit Minderjährigen keiner erneuten Einwilligung des Vaters oder Vormunds, vielmehr
haben die mit solchen Minderjährigen später abgeschlossenen Arbeitsverträge sammt allen
daraus entspringenden Ansprüchen und Forderungen volle rechtliche Gültigkeit.
Zu § 128 der 49. Entstehen Zweifel darüber, ob ein Etablissement als Fabrik anzusehen sei, so ist
Sawer die Natur des Betriebs und die Stellung der Kinder und jugendlichen Arbeiter (ob wirkliche
Lehrlinge oder nicht) entscheidend.
Der Schulunterricht der in Fabriken beschäftigten Kinder im Alter zwischen zwölf und
vierzehn Jahren muß innerhalb der Zeit von früh 6 Uhr bis Abends 7 Uhr ertheilt werden.
Zu § 131 der *50. Die nach §# 131 und 154 der Gewerbe-Ordnung von jugendlichen
Gewerbe= Fabrik= und Bergarbeitern zu führenden Arbeitsbücher werden von der Gewerbspolizei-
Ordnung. » ., .. . - .
behörde desjenigen Ortes ausgestellt, an welchem der Arbeiter in Arbeit zu treten beabsichtigt.
Für die Ausstellung sind 5 Ngr., wovon die Hälfte als Verlag für das Buch und die andere
Hälfte als Gebühr für die Ausfertigung zu rechnen ist, zu entrichten.
Die Herstellung dieser Bücher wird ausschließlich von der damit Seiten des Ministe—
riums des Innern beauftragten Druckerei, der Debit derselben aber von dem Gendarmerie—
Wirthschafts-Depot besorgt. Von letzterem haben, zu Vermeidung von Geldstrafen bis zu
20 Thlr. —- —,, die Polizeibehörden ihren Bedarf an Arbeitsbüchern gegen portofreie
Einsendung des mit 24 Ngr. für jedes Buch zu berechnenden baaren Verlags zu beziehen.
In Ansehung der nicht unter den ersten Absatz fallenden Bergarbeiter bewendet es bis auf
Weiteres bei den bisherigen Bestimmungen (§§ 83, 84, 85, 97 der Verordnung zu Aus-
führung des Allgemeinen Berggesetzes vom 2. December 1868, Seite 1313 fg., Abth. II
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), wogegen die letzteren in Bezug auf
die jugendlichen Bergarbeiter nicht weiter anzuwenden sind.