Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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75. Bekanntmachung, 
Abänderungen des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des Nord- 
deutschen Bundes betreffend; 
vom 23. September 1869. 
D. nachstehende Verfügung des Bundeskanzlers vom 16. dieses Monats, das mit Bekannt- 
machung vom 23. December 1867 für das Königreich Sachsen veröffentlichte Reglement zu 
dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 11. December 1867 be- 
treffend (vergl. Seite 605 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867), wird 
hierdurch für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 23. September 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Heydenreich. 
Abänderungen des Reglements 
zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes. 
Das unterm 11. December 1867 erlassene Reglement zum Gesetze über das Post- 
wesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt einzelne Abänderungen, 
welche auf Grund der Vorschrift im § 57 des angeführten Gesetzes nachstehend zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht werden. 
1. Dem § 5 des bezeichneten Reglements — Erfordernisse eines Begleitbriefes — tritt 
als neuer Absatz folgende Bestimmung hinzu: 
„III. Ist der Verschluß des Packets vermittelst Plombe hergestellt, so muß der auf 
dem Begleitbriefe befindliche Siegel= oder Stempel-Abdruck ebenfalls dem Stempel- 
Abdrucke auf der Plombe nach Form und Inhalt im Wesentlichen entsprechen.“ 
2. Die Absätze III und IV des § 10 — Verschluß — erhalten folgende veränderte 
Fassung: 
„III. Bei Packeten mit declarirtem Werthe hat die Befestigung der Schlüsse stets 
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. Bei Packeten 
ohne Werthsdeclaration ist es gestattet, den Verschluß, statt durch Versiegelung, in der 
Weise herzustellen, daß die Enden des Bindfadens, welcher zum Vernähen oder zur 
Verschnürung des betreffenden Packets dient, durch Anlegen einer oder mehrerer 
Plomben vereinigt und solche Plomben mit einem Stempel-Abdrucke versehen werden, 
welcher dem Siegel= resp. dem Stempel-Abdrucke auf dem Begleitbriefe nach Form 
und Inhalt im Wesentlichen entspricht.“
	        
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