Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

fort. 
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„IV. Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und be- 
festigt sein, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses, resp. Plombenverschlusses 
nicht abgestreift oder geöffnet werden kann.“ 
3. Ims 14— Duucksachen — erhalten die Absätze VII und Xl folgende veränderte Fassung: 
„VII. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist 
unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche 
Zusätze — mit Ausnahme des Ortes, Datums und der Namensunterschrift, be- 
ziehungsweise Firmazeichnung — oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder 
auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben 
von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, 
Ausradiren, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder 
Zeichen u. s. w. An= und Unterstreichungen sollen jedoch gestattet sein, soweit die- 
selben nicht bestimmt sind, eine briefliche Mittheilung zu ersetzen.“ 
„XI. Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, 
die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manu- 
script beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Er- 
mangelung des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln 
angebracht sein. Auch bei fertigen Drucksachen soll die nachträgliche Correctur bloser 
Druckfehler gestattet sein.“ 
. Im 832 — an wen die Bestellung geschehen muß — fällt im Absatze lI der Schlußsatz: 
„Wegen der Bezeichnungen „zu Händen des“ und „abzugeben an“ siehe am 
Schlusse des Absatz VI“ 
mDer Absatz VI desselben Paragraphen erhält folgende veränderte Fassung: 
„VI. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die 
Bestellung von 
1. recommandirten Sendungen (§ 16), 
2. Post-Anweisungen (SI 17), 
3. Depeschen-Anweisungen (§ 18), 
4. Formularen zu Ablieferungsscheinen (§ 30, Abf. I) 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legiti- 
mirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Lautet die Adresse: 
„An A. zu erfragen bei B.“ 
„An A. abzugeben bei B.“ 
„An A. im Hause des B.“ 
„An A. wohnhaft bei B.“ 
„An A. logirt bei B.“ T 45„ 
  
so muß die Bestellung jedesmal an den zuerst 
genannten Adressaten (A.) erfolgen.
	        
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