Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Lautet die Adresse: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„An A. abzugeben an B.“ so muß die Bestellung jedesmal an den zuletzt 
„An A. aux soins de B.“ genannten Adressaten (B.) erfolgen. 
„An A. care of B.“ 
Wenn die Adresse lautet: „An A. per adresse des B.“, so darf die Bestellung 
sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.), als auch an den zuletzt genannten 
Adressaten (B.) stattfinden.“ 
Berlin, den 16. September 1869. 
Der Bundes-Kanzler. 
Im Auftrage: 
v. Philipsborn. 
  
76. Verordnung, 
eine Ernennung für die l. Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 27. September 1869. 
Wi, Johann, von GOT„TES Gnaden König von Sachsen 
24. 2c. 20c. 
haben zu Besetzung einer der im § 63 unter 17 der Verfassungsurkunde (vergl. Gesetz vom 
3. December 1868, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde u. s. w. betreffend, unter 
III, (Seite 1365, Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868)) bezeich- 
neten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung, nachdem der Staatsminister 
a. D. Georgi auf die Berufung zu derselben verzichtet hat, nunmehr den 
Präsidenten des Oberappellationsgerichts Dr. Sickel 
ernannt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung Unseres 
Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Dresden, den 27. September 1869. 
Johann. 
□#B Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
	        
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