Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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2. der Ausführungsverordnung: 
in den Paragraphen 2 alin. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 
17, 18, 19 alin. 2, 20, 22, 25, 26 und 27. 
Die hiernach in Geltung bleibenden, unter A, II, Nr. 1 und 2 angezogenen Bestimm- 
ungen sind, unter Berücksichtigung der durch die Vorschriften der Eingangs gedachten Gewerbe- 
Ordnung bedingten Abänderungen, in Nachstehendem zusammengestellt: 
Zu A, II, 1 (Gesetz vom 1 4. December 1858). 
1. (§ 4 des Gesetzes.) Approbirte Thierärzte sind Diejenigen, welche entweder 
a) vor Verkündigung der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in einem Bundesstaate 
die Berechtigung zum Gewerbebetriebe als Thierärzte bereits erlangt, mithin, was 
das Königreich Sachsen betrifft, Diejenigen, welche die geordnete Prüfung früher vor 
der Direction der Thierarzneischule zu Dresden, oder, nach Maßgabe der Verordnung 
vom 14. Juni 1856, vor der Commission für das Veterinärwesen bestanden haben 
und denen auf Grund dieser Prüsung eine Censur darüber mit der Legitimation als 
Thierarzt ertheilt worden ist; oder 
b) die im 6 29 der Gewerbe-Ordnung gedachte Approbation erlangt haben. 
2. ( 8 des Gesetzes.) Wer sich nicht in der vorstehend unter 1 a und b gedachten 
Weise zu legitimiren vermag, ist auch nicht befugt, das Prädicat „Thierarzt“ zu führen oder 
sich mit einem gleichbedeutenden Titel zu bezeichnen, durch welchen der Glaube erweckt wird, 
daß der Inhaber desselben eine geprüfte Medicinalperson sei. 
3. (§ 9, 2. Satz des Gesetzes.) Die Legitimation als Thierarzt und die Approbation 
als solcher (1 a und b) verleiht dem Inhaber nicht die Eigenschaft eines, in veterinär-polizei- 
lichen und gerichtlichen Fällen amtlich zu gebrauchenden thierärztlichen Sachverständigen. 
4. (§ 10 des Gesetzes.) Die Qualification zu thierärztlichen Verrichtungen in Polizei- 
und Justizsachen erlangt der Thierarzt erst durch eine anderweite, vor der Commission für das 
Veterinärwesen bestandene Prüfung, zu welcher er sich nach Ablauf zweier Jahre, von Zeit 
der erlangten Legitimation, beziehendlich Approbation als Thierarzt (vergl. oben 1 àa und b) 
an gerechnet, melden darf und auf deren Grund ihm bei befundener Tüchtigkeit ein Ouali- 
ficationszeugniß ausgestellt wird. 
Denjenigen, welche die erste Prüfung für die Qualification als Thierarzt mit der ersten 
Censur bestanden haben und über ihre practischen Leistungen gute, von den betreffenden 
Bezirksthierärzten ausgestellte Zeugnisse beibringen, kann diese zweite Prüfung vor der Com- 
mission für das Veterinärwesen erlassen und das erforderliche Qualificationszeugniß, jedoch 
ebenfalls nicht vor Ablauf jener zwei Jahre, ertheilt werden.
	        
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