Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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5. (S 11 des Gesetzes.) Die zur Uebernahme veterinär-polizeilicher oder veterinär— 
gerichtlicher Geschäfte solchergestalt legitimirten Thierärzte erhalten die Bezeichnung als 
Amtsthierärzte, 
jedoch ohne Anspruch auf Gehalt oder feste Anstellung. 
Aus der Zahl der Amtsthierärzte sind die Bezirksthierärzte zu wählen. 
6. 12 des Gesetzes.) Thierärzte, welche vor dem Erscheinen des Gesetzes vom 14. 
December 185 8 geprüft worden sind, und in deren Legitimation nach der hierunter früher 
bestandenen Einrichtung zugleich die Qualification zur Verrichtung veterinär-polizeilicher und 
gerichtlicher Geschäfte enthalten ist, haben zwar den Bedingungen oben unter Punkt 4 nach- 
träglich ebenfalls zu genügen, es wird denselben jedoch, wenn sie ihre Tüchtigkeit in solchen 
polizeilichen oder gerichtlichen Geschäften durch ihre zeitherigen Leistungen bereits hinreichend 
bethätigt haben und sie sich darüber in der im Punkt 4 a. E. vorgeschriebenen Maße gehörig 
ausweisen, die anderweite Prüfung erlassen werden. 
7. 14 des Gesetzes.) Denjenigen, welche in der unter Punkt 1 gedachten Weise 
als Thierärzte legitimirt oder approbirt sind, bleibt nachgelassen, für die in ihrer Behandlung 
befindlichen Thiere die Arzneien selbst zu dispensiren. 
Wer von diesem Befugnisse Gebrauch machen will, hat jedoch nicht nur dem betreffenden 
Bezirksthierarzte und durch diesen der Commission für das Veterinärwesen davon Anzeige zu 
machen, sondern auch die Verpflichtung: 
a) ein fortlaufendes Tagebuch zu halten und in dasselbe alle von ihm verabreichten 
Arzneien in Receptform mit Angabe des Preises einzutragen; 
b) dafür zu sorgen, daß die in Vorrath befindlichen Arzneimittel stets in brauchbarer und 
guter Beschaffenheit sind und in dazu geeigneten Räumen aufbewahrt werden; 
c) die Zubereitung der Arzneien selbst zu bewirken, oder doch unter seiner speciellen Auf- 
sicht bewirken zu lassen; 
d) solche Arzneien, die einer besonderen kunstgerechten Zubereitung bedürfen und von dem 
Thierarzte selbst nicht gefertigt werden können, aus einer öffentlichen Apotheke des 
Landes zu entnehmen, sowie 
e) bei der Aufbewahrung und Ausgabe von Giften die darüber bestehenden Vorschriften 
(§9, lit. c und d des Mandats, das Apothekerwesen rc. betreffend, vom 1 7. October 
1820, Seite 163 der Gesetzsammlung vom Jahre 1820, 9§ 9 und 10, lit. b, 
c und d des Mandats, den Verkauf von Arzneien betreffend, vom 30. September 
1823, Seite 116 der Gesetzsammlung vom Jahre 1823, und #& 4, lit. c und d 
der Verordnung vom 26. December 1836, Seite 3 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1837) gewissenhaft und genau zu beachten und sich des Handels 
mit Giften und des Verkaufs von Giftstoffen zu anderen, als den Zwecken der eigenen 
Praxis, schlechterdings zu enthalten.
	        
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