Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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1. eine überhaupt tiefer eingehende und wissenschaftliche, zugleich aber auch mehr selbst— 
ständige und auf eigene Erfahrung gestützte Begründung der gelieferten Gutachten und 
2. eine genaue Kenntniß der einheimischen Gesetzgebung in Bezug auf das Veterinärwesen 
im Allgemeinen und der polizeilichen und gerichtlichen Thierheilkunde in's Besondere. 
Auch auf diese, sowohl schriftliche als mündliche Prüfung finden die Vorschriften unter 
lit. b, c und d analoge Anwendung. 
Es wird jedoch keine Censur, sondern Denen, welche die Prüfung bestanden haben, nur 
eine Bescheinigung darüber mit dem Zeugnisse, daß sie zur Anstellung als Bezirksthierärzte 
für qualificirt befunden worden, ertheilt. 
i. (§ 10 der Ausführungsverordnung.) 
Die von dem Candidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühren mit Einschluß von Stempel 
und Kosten für das Zeugniß betragen 9 Thlr. 14 Ngr. — Pf. und zwar: 
3 Thlr. — Ngr. — Pf. für die schriftliche 
6 14 b vl ¾“ die ieneht Prüfung, 
welche vor jedem Prüfungsabschnitte an die Casse der Commission für das Veterinärwesen 
einzuzahlen sind. 
Kk. (§ 11 der Ausführungsverordnung.) 
Verwaltungs= und Justizbehörden haben fernerhin nur die angestellten Bezirksthierärzte 
und die verpflichteten Amtsthierärzte als thierärztliche Sachverständige zuzulassen und zu 
gebrauchen. 
1. (§ 12 der Ausführungsverordnung.) 
Zur Verrichtung veterinärpolizeilicher und gerichtlicher Geschäfte, sowie zur Führung des 
Prädicats 
„Amtsthierarzt" 
sind diejenigen Thierärzte, in deren Diplomen nach der früheren Einrichtung zugleich die 
Qualification zur Verrichtung vorgedachter Geschäfte sich ausgedrückt findet, nicht eher berechtigt, 
als bis sie die nach Punkt 4 hierzu erforderliche Legitimation erhalten haben und nach Punkt 
10 in Pflicht genommen worden sind. 
Die bereits definitiv angestellten und verpflichteten Bezirksthierärzte bleiben von der Be- 
stimmung unter Punkt 6 und 10 ausgenommen. 
m. (§ 1 3 der Ausführungsverordnung.) 
Den oben unter Punkt 1 und 14 gedachten Personen (den approbirten Thierärzten und 
mit Licenzschein versehenen Empirikern) ist unter Beobachtung der unter Punkt 6 àa und e 
enthaltenen Vorschriften gestattet, einzelne Arzneimittel, die für dringende Fälle nöthig sind,
	        
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