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Gesehz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
18. Stück vom Jahre 1869.
. 79. Bekanntmachung,
Abänderungen des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das
Postwesen des Norddeutschen Bundes betreffend;
vom 6. October 1869.
De nachstehende Verfügung des Bundeskanzlers vom 30. September laufenden Jahres,
das mit Bekanntmachung vom 23. December 1867 für das Königreich Sachsen veröffent-
lichte Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom
11. December 1867 betreffend (vergl. Seite 605 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1867), wird hierdurch für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Dresden, den 6. October 1869.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Heydenreich.
Berlin, den 30. September 1 869.
Des unterm 11. December 1867 erlassene Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen
des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt vom 15. October dieses Jahres
ab einzelne Abänderungen, welche auf Grund der Vorschrift im 6 57 des angeführten Ge-
setzes nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Der Absatz II des 922 — Ort der Einlieferung — erhält folgende veränderte Fassung:
II. In die Briefkasten können nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie
dem Frankozwange nicht unterliegen, ingleichen solche gewöhnliche Briefe, Drucksachen
oder Waarenproben, für welche das Porto durch Postwerthzeichen entrichtet ist, gelegt
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