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.& 81. Verordnung,
die Vergütung des Verlags der Unterbehörden für die Hundesteuermarken rc.
betreffend;
vom 6. October 1869.
D. sich der Betrag von —= 2 Ngr. 5 Pf., welcher nach & 7 der Ausführungsverordnung
zu dem Gesetze vom 1 S. August vorigen Jahres, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer
betreffend (Seite 5 12, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 186 8), von
dem Betrage der Jahressteuer für jeden einzelnen Hund zu Deckung des Regieaufwands der
betreffenden Behörden abzuziehen ist, als unzulänglich erwiesen hat, so wird derselbe hierdurch
vom künftigen Jahre 1870 ab auf
— . 3 Ngr. —.
erhöht.
Bei der Bestimmung im & 7 der gedachten Ausführungsverordnung, daß die Gerichts-
ämter von der gedachten Vergütung den Vertretungen der einzelnen Heimathbezirke den Be-
trag von je — 1 Ngr. — zu überlassen haben, hat es zu bewenden.
Dresden, am 6. October 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Letzte Absendung: am 29. October 1869.