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. 85. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Sachsisch-Schlesischen
Staatseisenbahnhofs zu Dresden betreffend;
vom 23. October 1869.5
D. durch die bevorstehende Einführung des Betriebs der im Bau begriffenen Radeberg-
Kamenzer Staatseisenbahn in den Sachsisch-Schlesischen Staatseisenbahnhof zu Neustadt-
Dresden eine Erweiterung des letzteren zu Sicherung und Ordnung des Betriebs sich nöthig
macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund
§ 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen-
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind auf die nach
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes vorzunehmende Erweiter-
ung des Sächsisch-Schlesischen Staatseisenbahnhofs zu Neustadt-Dresden in Anwendung zu
bringen.
§62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Bahnhofserweiterung zu beobachtenden
Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren
ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835),
sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836
(Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844
(Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar
1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
g 3. Von der im 8 1 erwähnten Erweiterung wird die Flur von
Neustadt-Dresden
betroffen.
Dresden, den 23. October 1869.
Minifterium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Letzte Absendung: am 6. November 1869.
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