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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
21. Stück vom Jahre 1869.
86. Verordnung,
den Einfluß der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund auf das
Medicinalwesen betreffend;
vom 21. October 1869.
Die mit dem 1. October dieses Jahres in Kraft getretene Gewerbeordnung für den Nord—
deutschen Bund vom 21. Juni dieses Jahres äußert innerhalb der Medicinalverfassung des
Königreichs Sachsen nach verschiedenen Richtungen hin Einfluß. In dessen Verfolg wird
Nachstehendes andurch verordnet:
A.
Es erledigen sich durch die gedachte Gewerbeordnung und sind auf Grund derselben
für aufgehoben zu erachten namentlich folgende Vorschriften:
1. Die Bestimmungen in Punkt D, XV der Verordnung vom 1. October 1868,
die Publication eines revidirten Strafgesetzbuchs 2c, auch den Erlaß einiger polizei-
licher Bestimmungen betreffend (Seite 90 3, Abth II des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1868), rücksichtlich der darin mit Strafe bedrohten Medicasterei
insoweit, als es sich um die Ausübung ärztlicher oder wundärztlicher Functionen oder
der Functionen eines Geburtshelfers handelt, wogegen die Anmaßung der Functionen
einer Hebamme ohne die dazu auch künftighin erforderliche Gestattung der zuständigen
Behörde fernerweit als Medicasterei strafbar bleibt und nach Maßgabe von Punkt
D, XV der obigen Verordnung zu behandeln ist.
2. Das Mandat vom 2. April 1818 (Seite 9 fg. der Gesetzsammlung vom
Jahre 18180, die Erlernung und Ausübung der Gebmtshülfe in hiesigen Landen
betreffend, soweit dasselbe auf die Geburtshelfer Bezug hat, wogegen es bei
dem gedachten Mandate insoweit, als dasselbe auf die Erlernung und Ausübung der
Hebammenkunst sich bezieht, auch fernerhin bewendet.
3. Die Paragraphen 1 bis mit 22, 33, 34 und 35 des Mandats vom
30. Januar 1819 (Seite 137 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1819), die
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