Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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von Aerzten gehört, mit Titeln sich bezeichne, welche den Glauben erwecken, daß der 
Inhaber eine geprüfte Medicinalperson sei. 
Erfährt der Bezirksarzt, daß eine mit Ausübung der Heilkunde sich beschäftigende 
Person dabei eines, medicinalpolizeilich oder criminell zu ahndenden Vergehens sich 
schuldig gemacht hat, so hat er darüber der zuständigen Behörde Mittheilung zu machen. 
Wenn ihm medicinalpolizeiliche Gebrechen in einem anderen Medicinalbezirke in 
glaubhafter Weise bekannt werden, so hat er solches der betreffenden Kreisdirection 
anzuzeigen.“ 
11. Die Bestimmung im § 91 der Verordnung über die Leistungen für das 
Militär vom 30. November 1867 (Seite 519 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1867), 
wogegen an die Stelle dessen, was im § 90 der gedachten Verordnung bestimmt ist, folgende 
Bestimmungen zu treten haben: 
„Wenn Mannschaften des Präsenzstandes oder zeitweise beurlaubte Soldaten, 
oder aber auf dem Wege von der Heimath zur Truppe oder von der Truppe zur 
Heimath befindliche Reservisten und Landwehrleute in Orten, an denen sich keine 
Militärhospitäler befinden, erkranken, so hat, sofern nicht der Mann selbst oder dessen 
Angehörige zweckmäßige Veranstaltungen treffen, die Ortsbehörde dafür zu sorgen, 
daß derselbe durch den nächsten legitimirten Civilarzt (vergl. § 29, Alinea 1 und 5 
der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund) untersucht und ihm sofort die 
nöthige ärztliche Hülfe geleistet werde. 
Sollte die Ortsbehörde aus irgend einem Grunde in dem betreffenden Orte oder 
aus der Nähe desselben zu rechtzeitiger Leistung ärztlicher Hülfe einen Civilarzt nicht 
erlangen können, so ist sie ebenso verbunden, wie ermächtigt, das Commando der 
nächsten Garnison von der Erkrankung des Mannes zu dem Zwecke der Absendung 
eines Militärarztes in Kenntniß zu setzen, und ist auf diese Mittheilung das be- 
treffende Garnisoncommando zu ungesäumter Abordnung eines Militärarztes nach 
dem Orte, wo der kranke Mann sich befindet, verpflichtet. 
Kann nach dem pflichtmäßigen Ermessen des von der Ortsbehörde zugezogenen, 
beziehendlich des von dem Commando der nächsten Garnison abgesendeten Arztes der 
Kranke ohne Gefahr für seine Gesundheit in das nächste Militärhospital transportirt 
werden, so ist derselbe ohne Verzug dahin abzuliefern. 
Wird jevoch dessen Transportirung bedenklich gefunden, so ist der Kranke durch 
einen Militärarzt, und dieß zwar jedenfalls dann, wenn die nächste Garnison nicht 
über zwei Stunden entfernt ist, außerdem aber und bei größerer Entfernung der
	        
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