Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Gesctz-und Verorduungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
22. Stück vom Jahre 1869. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
94. Bekanntmachung, 
die Wasserbauinspectionsbezirke Chemnitz und Rochlitz betreffend; 
vom 9. November 1869. 
Nechdem das Finanzministerium beschlossen hat, vom 1. Januar 1870 ab die Wasser- 
bauinspection Rochlitz einzuziehen und dieselbe mit der Wasserbauinspection Chemnitz der- 
gestalt zu vereinigen, daß der Bezirk der letzteren die Amtshauptmannschaften Rochlitz, Dobeln, 
Chemnitz, Annaberg und Freiberg, mit Ausnahme jedoch des Weiseritzgebietes, umfaßt, sowie 
die Verwaltung des neugebildeten Inspectionsbezirks dem Wasserbauinspector Weber zu Rochlitz, 
unter Versetzung desselben nach Chemnitz, von demselben Zeitpunkte an zu übertragen, so wird 
Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 9. November 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Hartmann. 
  
& 95. Verordnung, 
die Schubübernahmestationen im Königreiche Böhmen betreffend; 
vom 13. November 1869. 
N in Folge einer veränderten Behördenorganisation im Königreiche Böhmen an die 
Stelle der durch die Verordnung des unterzeichneten Ministeriums vom 18. Juli 1857 
(Seite 132 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1857) unter B bekannt ge- 
machten, an der Sächsisch-Böhmischen Grenze gelegenen Schubübernahmestationen neuerdings 
in Böhmen andere Behörden, und zwar: 
1869. 55
	        
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