Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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MÆ 100. Deeret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung 
der Gösel zu Dreiskau; 
vom 29. November 1869. 
D. Ministerium des Innern hat auf Grund von §& 12 des Gesetzes über die Berichtig- 
ung von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 186 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen 
Genossenschaft für Berichtigung der Gösel zu Dreiskau 
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an 
Letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung 
allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 29. November 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
& 101. Gesetz, 
die Gleichstellung der Schuldverschreibungen des Norddeutschen Bundes mit den 
inländischen Staatspapieren betreffend; 
vom 2. December 1869. 
Waogn, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen 
2. 20. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände hierdurch, wie folgt: 
Die auf Grund eines verfassungsmäßig erlassenen Bundesgesetzes ausgefertigten Schuld— 
verschreibungen des Norddeutschen Bundes können in gleicher Weise, wie die inländischen 
Staatspapiere, zur Anlegung von Mündelgeldern, von Baarschaften der Kirchenärarien und 
anderer geistlicher und milder Stiftungen, sowie von Depositalbeständen, nicht minder zur 
Bestellung von Dienstcautionen verwendet werden. 
Fromm. 
 
	        
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