Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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10. Für pünktliche Einzahlung der planmäßigen Verzinsungs= und Tilgungsmittel 
ist Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben der Landtagsausschuß 
zu Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 
##11. Die in dem Mandate vom 26. August 1830 (Seite 156 der Gesetzsammlung 
vom Jahre 1830) wegen Gleichstellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom 7. Juli 
1830 auszugebenden landschaftlichen Obligationen mit den älteren Steuer= und Kammercredit- 
cassenscheinen ertheilten Vorschriften leiden auf die dem gegenwärtigen Gesetze gemäß aus- 
gefertigten Staatsschuldencassenscheine, sowie auf die Zinsleisten und Zinsscheine derselben 
gleichfalls Anwendung. 
§ 12. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Finanzministerium und beziehend- 
lich der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 15. December 1869. 
Johann. 
S Richard Freiherr von Friesen. 
MÆ 104. Bekanntmachung, 
den Bezirksarmenverein zu Sorga betreffend; 
vom 9. December 1869. 
  
Nechvem von dem Ministerium des Innern einem Vereine, der von einer größeren Mehr- 
zahl von Gemeinden und Rittergütern in den Amtsbe zirken Auerbach, Lengenfeld und Falken- 
stein unter dem Namen „Bezirksarmenverein zu Sorga“ zu besserer Erreichung von Zwecken 
der Armenpflege und Armenpolizei gebildet worden ist, bei gleichzeitiger Bestätigung seiner 
Statuten die Rechte einer juristischen Person verliehen worden sind, so wird Solches und daß 
der genannte Verein seinen Sitz in Sorga und seinen Gerichtsstand vor dem Gerichtsamte 
Auerbach hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 9. December 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
1869. 57 
Forwerg.
	        
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