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verhandelt und hierbei mit Allerhöchster Genehmigung, jedoch vorbehältlich der ständischen Zu—
stimmung zu der im 8 III enthaltenen Bestimmung folgender
Nachtrag
zu der Uebereinkunft vom 22. August 1862 (Seite 93 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1865) vereinbart worden.
SI.
Das Gesammthaus Schönburg ist damit einverstanden, daß die nacherwähnten Gesetze:
1. die Revidirte Strafprozeßordnung für das Königreich Sachsen,
2. das Gesetz, die Bildung der Geschwornenlisten und der Geschwornenbank betreffend,
3. das Gesetz, das Verfahren in den vor die Geschwornengerichte gewiesenen Untersuchungs—
sachen betreffend,
4. das Gesetz, die Wahl von Gerichtsschöffen und die Mitwirkung derselben bei der Ver—
handlung und Aburtheilung der bezirksgerichtlichen Strafsachen betreffend,
und die mit diesen Gesetzen in Verbindung stehenden Verordnungen ebenfalls in den Schön—
burgischen Receßherrschaften zur Anwendung gelangen.
SII.
Die Schönburgischen Receßherrschaften bilden einen eigenen Geschwornengerichtsbezirk.
Das Gesammthaus Schönburg verpflichtet sich daher, für die Receßherrschaften ein Ge-
schwornengericht zu errichten, welches seinen Sitz zu Glauchau hat.
Der Schwurgerichtshof zu Glauchau führt den Namen: „Der Fürstlich und Gräflich
Schönburgische Schwurgerichtshof."
SIII.
In dem Bezirke des Bezirksgerichts Glauchau ist auf je 500 Einwohner ein Geschworner
zu wählen und in die Bezirksliste aufzunehmen. Ergiebt sich bei Theilung der Zahl der Ein-
wohner durch 500 ein Ueberschuß von 250 oder mehr Einwohnern, so ist ein weiterer Ge-
schworner zu wählen. Beträgt der Ueberschuß weniger als 250, so ist er außer Anschlag zu
lassen.
Der Präsident der letzten Geschwornengerichtssitzung oder in dessen Verhinderung oder
auch in Folge eines von ihm hierzu ertheilten Auftrags der Director des Bezirksgerichts
Glauchau hat durch Auswahl aus der Bezirksliste die Zahl der Geschwornen auf 150 herab-
zusetzen.
SIV.
Die Zuständigkeit dieses Geschwornengerichts ist dieselbe, wie bei den übrigen Geschwor—
nengerichten im Königreiche Sachsen.
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