Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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SV. 
Die Ernennung des Präsidenten dieses Geschwornengerichts erfolgt durch das Königliche 
Justizministerium in Gemäßheit der 88 3 und 4 des Gesetzes, das Verfahren in den vor die 
Geschwornengerichte gewiesenen Untersuchungssachen betreffend. Das Justizministerium wird 
bei dieser Ernennung vorzugsweise auf ein Mitglied des Bezirksgerichts zu Glauchau und, 
wenn es einen Königlichen Beamten zum Präsidenten ernennt, auf die Bestimmung in Ab— 
schnitt I, § 4 des Erläuterungsrecesses vom 9. October 1835, soweit die Verhältnisse es 
gestatten, Rücksicht nehmen, während es andererseits nicht behindert ist, Mitglieder des Be- 
zirksgerichts zu Glauchau zu Präsidenten für Geschwornengerichte zu ernennen, welche bei 
Königlichen Bezirksgerichten abgehalten werden. 
& VI. 
Die beiden anderen Richter des Schwurgerichtshofs können nur aus den Mitgliedern des 
Bezirksgerichts zu Glauchau und aushülfsweise aus den Einzelrichtern des Bezirks dieses Be- 
zirksgerichts berufen werden. 
SVII. 
Die Functionen eines Staatsanwalts am Schönburgischen Geschwornengerichte werden 
von dem Staatsanwalte bei dem Bezirksgerichte zu Glauchau mit ausgeübt. 
SVIII. 
Die Bestimmung im & 9, Abs. 3 des Gesetzes, das Verfahren in den vor die Geschwornen— 
gerichte gewiesenen Untersuchungssachen betreffend, insoweit danach die Anklagekammer die Ab- 
haltung einer Sitzung bei einem anderen, als dem im § 1 desselben Gesetzes bestimmten 
Bezirksgerichte anordnen kann, leidet auf das Verhältniß der Königlichen Geschwornengerichte 
und des Schönburgischen Geschwornengerichts unter einander nicht Anwendung. 
§ K. 
So lange dem Königlichen Ministerium der Justiz die im Art. 115 a der Revidirten 
Strafprozeßordnung vorbehaltene Bestellung der Untersuchungsrichter bei den Königlichen Be- 
zirksgerichten zustehen wird, räumt demselben das Haus Schönburg dieses Recht auch für das 
Bezirksgericht Glauchau ein. 
S A. 
Auf die gegenwärtige Vereinigung haben die Stipulationen des Erlänterungsreresses, 
Abschnitt IX, 88# 2, 3 ebenfalls Anwendung zu leiden. 
Insoweit nicht die vorstehenden Vereinbarungen eine Abänderung enthalten, bewendet es 
bei den mit dem Gesammthause Schönburg abgeschlossenen Recessen.
	        
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