Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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vom 16. September 1869 (S. 268 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) 
festgestellte Betrag von 21 Neugroschen nicht zu erheben. Bei Berechnung der Gebühren für 
die Ausstellung der Legitimationsscheine nach den Formularen A und B haben die Kreis- 
directionen die bei Ertheilung von Erlaubnißscheinen für den Gewerbebetrieb zeither befolgten 
Grundsätze auch ferner zur Anwendung zu bringen. 
& 4. Die Gültigkeit der Legitimationsscheine nach dem Formulare B beschränkt sich auf 
den Regierungsbezirk der Ausstellungsbehörde. Wenn der Inhaber eines solchen Legiti- 
mationsscheins sein Gewerbe im Bezirke einer anderen Kreisdirection betreiben will, hat er 
um Ertheilung eines besonderen Legitimationsscheins nachzusuchen. 
# 5 .Gesuche um Ertheilung von Legitimationsscheinen sind in der Regel bei der 
Gewerbepolizeibehörde des Wohnorts des Gewerbtreibenden anzubringen. Die Behörde hat 
ohne Verzug zu prüfen, ob einer derjenigen Gründe vorhanden ist, aus welchen nach § 57 
der Bundesgewerbeordnung der Legitimationsschein versagt werden darf, und alsdann in 
den Fällen von § 58, 1 und 2 der Bundesgewerbeordunng selbst auf das Gesuch Ent- 
schließung zu fassen, in allen anderen Fällen dagegen das Gesuch nebst dem Ergebnisse ihrer 
Prüfung der zur Ausstellung des Legitimationsscheins zuständigen Kreisdirection zur Ent- 
schließung vorzulegen. 
Wenn in den nach §§ 59 und 60 der Bundesgewerbeordnung zu beurtheilenden 
Fällen der Gewerbtreibende in einem anderen Regierungsbezirke, als in demjenigen seines 
Wohnorts, umherziehen will, ingleichen wenn nichtsächsische Bundesangehörige einen solchen 
Gewerbebetrieb in Sachsen unternehmen wollen, so kann das Gesuch um Ertheilung des Legi- 
timationsscheins bei der zuständigen Kreisdirection unmittelbar angebracht werden. 
6. Ist die Ertheilung eines Legitimationsscheins zwar von Haus aus versagt, jedoch 
auf Grund beantragten mündlichen Verfahrens oder in Folge eingewendeten Recurses von der 
zuständigen Behörde nachmals beschlossen worden, so bedarf es keiner besonderen schriftlichen 
Entscheidung, sondern es genügt die Aus= und Zufertigung des Legitimationsscheins. 
&# 7. Bei Bestimmung des Bereichs der Umgegend für die im § 58, 2 der Bundes- 
gewerbeordnung bezeichneten Gewerbebetrieb darf die zuständige Unterbehörde in keinem 
Falle über den zweimeiligen Umkreis des Wohnorts des Gewerbtreibenden hinausgehen, 
ist aber andererseits nicht behindert, eine engere Grenze zu ziehen. 
&#. Anträge auf Zulassung von Begleitern nach § 62, Absatz 2 der Bundesgewerbe- 
ordnung sind von dem Unternehmer des betreffenden Gewerbebetriebs in der Regel bei der 
Gewerbepolizeibehörde des Wohnorts des Begleiters anzubringen. Diese Behörde hat den 
Antrag nach Maßgabe der gedachten Bestimmung und der Vorschrift im § 57 der Bundes- 
gewerbeordnung zu prüfen und sodann mit dem Ergebnisse der Prüfung der zur Cntschließ-
	        
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