Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 351 — 
B. 
MXñ 
Königreich Sachsen. 
Legitimations-Schein 
für das Jahr 18 . . .., 
gültig für den Regierungsbezirk 
Dem .. . 
aus. 
ist zu 
in Gemäßheit der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 dieser 
Legitimationsschein ausgestellt worden. 
Derselbe wird begleitet von. ........... 
Ort und Datum. Königlich Sächsische Kreisdirection. 
Gebühr ist bezahlt mit 
Die gesetzlichen Steuern für 
den Gewerbebetrieb hat der In- 
haber besonders zu entrichten. 
  
!tt 
Der Inhaber des Legitimationsscheins ist verpflichtet, diesen während der thatsächlichen 
Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörde vor- 
zuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf Geheiß der Behörde den Betrieb bis 
zur Abhülfe des Mangels einzustellen. 
Beschreibung der Person des Inhabers: 
Statur: 
Alter: 
Augen: 
Haare: 
Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift des Inhabers.
	        
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