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MÆ 109. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der innenbenannten Steuern und Abgaben
im Jahre 1870 betreffend;
vom 23. December 1869.
Waogn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 20. 2Rc.
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (S. 1 76 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 18600 wegen provisorischer Forterhebung der nachgenannten Steuern und Ab-
gaben im Jahre 1870 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen
hierdurch, wie folgt:
& 1. Im Jahre 1870 sind bis zum Eintritte des für die Finanzperiode 1879 zu
erlassenden Finanzgesetzes den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Gewerbe= und Personalsteuer,
C) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die Ver-
brauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
d)0 die Stempelsteuer.
& 2. Wegen der in der letzten Finanzperiode erhobenen außerordentlichen Zuschläge zur
Grundsteuer, sowie zur Personal= und Gewerbesteuer bleibt die Entschließung vorbehalten.
83. Die Termine für die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer hat Unser
Finanzministerium festzustellen.
& 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch
bleiben den Staatscassen die ihnen im Jahre 1869 budgetmäßig zugetheilten übrigen Ein-
nahmequellen noch für das Jahr 1870 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 23. December 1869.
Johann.
6. Richard Freiherr von Friesen.
1869. 60