Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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X 110. Verordnung, 
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1870 betreffend; 
vom 24. December 1869. 
Zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben 
im Jahre 1870 vom gestrigen Tage wird hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. Die ordentliche Grundsteuer ist im Jahre 1870 mit 
drei Pfennigen den 1. Februar, 
zwei Pfennigen den 1. Mai, 
zwei Pfennigen den 1. August, 
zwei Pfennigen den 1. November 
von jeder Steuereinheit zu erheben. 
#2. In Bezug auf die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer bleibt Entschließung 
vorbehalten. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 24. December 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
von Brück. 
  
„& 111. Bekanntmachung, 
Nachträge zur Arzneientare auf das Jahr 1870 betreffend; 
vom 20. December 1869. 
Zu der durch Verordnung vom 20. Mai 1868 (S. 301 Abth. J des Gesetz- und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1868) veröffentlichten Arzneientaxe für das Königreich Sachsen sind 
Nachträge auf das Jahr 1870 im Druck erschienen und an sämmtliche Bezirksärzte und 
Apotheker des Landes vertheilt worden. Unter Hinweis auf die Vorschrift im § 1 der gedachten 
Verordnung wird Solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß diese Nachträge in der 
Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und Söhne hier für 14 Ngr. käuflich zu haben sind. 
Dresden, den 20. December 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
Letzte Absendung: am 30. December 1869.
	        
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