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82.
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte insbesondere.
Die Verwaltungsgerichte — in erster Instanz der Bezirksrat, in zweiter Instanz der
Verwaltungsgerichtshof — entscheiden die Streitigkeiten über Ersatzansprüche aus den 88 82
bis 88, 90 des Gesetzes.
83.
Gemeindeverbände.
Als Gemeindeverbände gelten die Kreise und die Bezirksverbände (§§ 57, 58 des Ver-
waltungsgesetzes vom 5. Oktober 1863).
84.
Festsetzung der Ortspreise für den Wert der Sachbezüge.
Bei der Festsetzung des Werts der Sachbezüge sind in der Regel die Preise der drei
letzten Kalenderjahre zu Grunde zu legen.
Der Wert der Sachbezüge kann für einzelne Klassen von Versicherten, deren Verhältnisse
gleichartig sind, allgemein für den ganzen Amtsbezirk oder für Teile dieses festgesetzt werden.
Das Bezirksamt hat vor der Festsetzung die Gemeindebehörde und bei der allgemeinen
Festsetzung des Werts auch den Bezirksrat zu hören; geeignetenfalls ist auch eine gutächtliche
Außerung der im Bezirke bestehenden fachlichen Vereine oder Vertretungen oder sonstiger Sach-
verständiger einzuholen. Bei der Festsetzung für Versicherte in staatlichen Betrieben ist regel-
mäßig die dem Versicherten vorgesetzte staatliche Behörde zu hören.
Wird der Wert allgemein festgesetzt, so ist die Festsetzung im amtlichen Verkündigungs-
blatt zu veröffentlichen und in Zeiträumen von fünf zu fünf Jahren zu wiederholen, sofern
sich nicht schon früher erhebliche Anderungen der Ortspreise ergeben, die nicht blos auf vor-
übergehende Ursachen zurückzuführen sind.
85.
Krankheitsbescheinigungen der Bürgermeister.
Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter hat den Versicherten über die Dauer der mit
einer Arbeitsunfähigkeit und Berufsverhinderung von mindestens einem Kalendermonat ver—
bundenen Krankheiten Bescheinigung zu erteilen.
Die Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die Dauer von
zwei Monaten bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine Schwangerschaft oder ein regelmäßig
verlaufendes Wochenbett veranlaßt ist.
Die Krankheitsbescheinigung wird auf Antrag des Versicherten, seines Arbeitgebers oder
eines Organs der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ausgestellt. Die Ausstellung unter-
bleibt in den Fällen, wo dem Erkrankten mit Rücksicht auf seine Beschäftigung im Reichs= oder
Staatsbetrieb eine Krankheitsbescheinigung durch die vorgesetzte Dienstbehörde erteilt wird (§ 7
dieser Verordnung).