Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Kontrole stehende Gegenstände in die Niederlage aufgenommen werden, sofern die Ab— 
fertigungs= und Niederlageräume für die zollpflichtigen Güter von denjenigen für Güter 
der obenbezeichneten Art auf sichernde Weise geschieden werden können. 
Gegenstände, welche gegen Gewährung einer Zoll= oder Steuervergütung in die Nie- 
derlage aufgenommen sind, dürfen aus derselben nur gegen Entrichtung des tarifmäßigen 
Eingangszolles in den freien Verkehr übergehen. 
84. 
Waaren, die gewöhnlich in verpacktem Zustande aufbewahrt werden, können nur in 
guter Verpackung zur Niederlage angenommen werden. Beschädigte Verpackungen müssen 
zuvor hergestellt werden. 
Inwieweit Gegenstände, auf den Wunsch des Niederlegers oder weil ihre Lagerung 
in geschlossenen Räumen entweder für sie selbst oder für das übrige Lagergut nachtheilig 
sein kann, im Freien niedergelegt werden dürfen, wird von dem Amtsvorstande be— 
stimmt. 
Waaren, deren Lagerung der Niederlage schädlich sein kann, als: der Verpestung 
verdächtige Sachen, Gegenstände, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion 
fähig sind, oder deren Aufbewahrung den nahe lagernden Waaren nachtheilig sein kann, 
sowie Waaren, die bald in Fäulniß überzugehen pflegen, werden zur Niederlage nicht an- 
genommen. 
85. 
Ueber die niedergelegten Waaren wird ein Niederlage-Register nach dem anliegenden 
Muster A. geführt. Es bleibt jedoch den Direktivbehörden überlassen, die den örtlichen 
Verhältnissen entsprechenden Abänderungen in dem Muster vorzunehmen, auch hinsichtlich 2 
der Führung und Revision des Registers das Nähere anznordnen. 
86. 
Die Anmeldung zur Aufnahme in die Niederlage geschieht mittelst der Deklarationen II. Anmeldung und An- 
oder mittelst Auszügen aus solchen oder aus Begleitscheinen, welche nach dem unter B. ahme zur Nieberlage. 
beiliegenden Muster von dem Niederleger zweifach gefertigt und innerhalb der, von der — 
Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist dem Amte übergeben sein müssen. Die An— 
meldungen werden hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den ihnen zu Grunde liegenden 
Papieren durch die betreffenden Beamten geprüft und bescheinigt und bei der Revision der 
Waaren zum Anhalt genommen. 
Die Deklarationen u. s. w. können mittelst dieser Anmeldung nach Maßgabe der 
88 23, 26 und 46 des Vereins-Zollgesetzes noch vervollständigt over berichtigt werden.
	        
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