— 360 —
87.
Behufs der Aufnahme in die Niederlage sind die Waaren in der Regel speziell zu
revidiren.
Die Revision, welcher ein Niederleger oder ein Stellvertreter desselben beizuwohnen
hat, kann jedoch auf eine allgemeine beschränkt werden, wenn
1. die unter Verschluß angekommenen oder nach § 43, Absatz 2 des Vereinszollgesetzes
ohne Verschluß abgelassenen Waaren schon bei einem Vorabfertigungs-Amte
speziell revidirt worden sind, oder
2. — mag auch die Deklaration hinsichtlich der Waarengattung mangelhaft sein —
wenn der dem Amte als zahlungsfähig bekannte Niederleger sich durch eine Er-
klärung in der Anmeldung zur Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Zollsatzes,
sofern nicht ein anderer Zollsatz durch spezielle Revision festgestellt wird, verpflich-
tet und sich für den Fall, daß in den Kolli sich Gegenstände der im § 4, Absatz 3
bezeichneten Art befinden sollten, einer Konventionalstrafe von 500 Thalern
(875 Gulden) unterwirft. Die Waaren müssen aber alsdann, wenn sie nicht
zur Durchfuhr bestimmt sind und die Wiederausfuhr nicht binnen einer von dem
Amtsvorstande festzusetzenden kurzen Frist erfolgt, unter Kolloverschluß, beziehungs-
weise mit dem Verschluß, mit welchem sie angekommen sind, gelagert werden.
Bei einer aus mehreren Kolli bestehenden, nach Inhalt und Verpackung gleich-
artigen Waarenpost braucht nur das Gesammtgewicht durch Verwiegung ermittelt zu
werden. Die Waarenpost wird summarisch nach Kollizahl, Zeichen und Gewichte,
und, wenn die Kolli fortlaufende Nummern haben, nach Nummern im Niederlageregister
angeschrieben.
Auch von der Ermittelung des Bruttogewichtes kann, sofern dieselbe nicht von
dem Niederleger selbst beantragt wird, abgesehen werden:
a) bei den mit Begleitschein I. ohne amtlichen Verschluß abgefertigten Waaren, wenn
der Niederleger auf die Abfertigung zur Durchfuhr verzichtet und sich damit ein-
verstanden erklärt, daß das im Begleitschein überwiesene Gewicht der Verzollung
zu Grunde gelegt werde;
b) bei den mit Begleitschein I. unter unverletztem amtlichen Verschluß ankommenden
Waaren, wenn die Bruttoverwiegung entweder bei dem Niederlageamt selbst aus
anderer Veranlassung bereits erfolgt ist, oder erst kürzlich bei einem anderen Amte
stattgefunden hat.
88.
Rücksichtlich des als Einlagerungsgewicht zu behandelnden Gewichts und der vor—
gefundenen Abweichungen von dem im Begleitschein angegebenen Gewicht kommen nach
Maßgabe des § 47 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze zur Anwendung: