Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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1 Werden die Waaren vor der Aufnahme in die Niederlage nicht verwogen, so ist 
das im Begleitschein überwiesene Gewicht als Einlagerungsgewicht im Nieder— 
lageregister anzuschreiben. 
2. Ergiebt sich bei der vorgenommenen Verwiegung ein Mehrgewicht gegen das 
im Begleitschein angegebene Gewicht, so bildet, unbeschadet der näheren Unter- 
suchung, welche wegen etwa vorgekommener Irrthümer bei der Abfertigung ein- 
zuleiten ist, das letztere ebenfalls das im Niederlageregister anzuschreibende Ein- 
lagerungsgewicht. 
3. Ergiebt sich dagegen ein Mindergewicht, so ist zwar nur das durch die Verwieg- 
ung beim Niederlageamte ermittelte Gewicht als Einlagerungsgewicht im Nieder- 
lageregister anzuschreiben. Es muß indeß, wenn die Waaren unverschlossen oder 
mit verletztem amtlichen Verschluß angekommen sind, oder wenn der Verdacht 
einer heimlichen Entfernung von Waaren vorliegt, abgesehen von der etwa wegen 
Zolldefraude einzuleitenden Untersuchung, von dem vorgefundenen Mindergewicht 
der tarifmäßige Eingangszoll erhoben werden. Sind die Waaren dagegen mit 
unverletztem amtlichen Verschluß angekommen und ist zugleich anzunehmen, daß 
das Mindergewicht lediglich durch natürliche Einflüsse entstanden sei, so bleibt 
der Eingangszoll für dasselbe unerhoben. 
89. 
Waaren, welche bei dem Niederlageamte unter Zollkontrole unverschlossen eingetroffen 
sind, und über deren Identität nach dem Ermessen des Amtsvorstandes Zweifel bestehen, 
dürfen in die Niederlage nicht anders, als gegen Verzichtleistung auf die Abfertigung zur 
Durchfuhr aufgenommen werden. 
810. 
Hat eine Nettoverwiegung der Waaren stattgefunden, so erfolgt die Anschreibung im 
Niederlageregister nach dem Brutto- und dem Nettogewicht. Ebenso wird bei der 
Aufnahme der in einem Kollo zusammenverpackten, verschieden tarifirten Waaren, sofern 
das Nettogewicht der einzelnen Waarengattungen festgestellt oder in der Anmeldung an— 
gegeben ist, auch das Nettogewicht der einzelnen Waarengattungen im Niederlageregister 
angeschrieben. 
811. 
Wenn die Revision beendigt ist, hat der Niederleger die Waaren auf eigene Kosten 
zu den Lagerräumen und in denselben an denjenigen Ort zu schaffen, welcher für die 
Lagerung angewiesen wird.
	        
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