Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

III. Niederlagescheine. 
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Soweit es die Gattung der Waaren und der Raum gestatten und nicht andere Um— 
stände entgegenstehen, sind die Waaren eines jeden Niederlegers auf dessen Antrag bei- 
sammen zu lagern und die später für ihn hinzukommenden an die früher gelagerten an- 
zuschließen. 
& 12. 
Nach geschehener Niederlegung wird dem Niederleger ein, hinsichtlich der Eintragung 
in das Niederlageregister bescheinigtes Exemplar der Anmeldung (§ 6) zugestellt, welches 
ihm als Niederlageschein dient. 
Die Zollverwaltung ist befugt, Denjenigen, welcher ihr den Niederlageschein vorlegt, 
als zur Disposition über die in demselben bezeichneten Waaren legitimirt anzusehen, und 
nicht verpflichtet, auf eine nähere Prüfung einzugehen, ob derselbe rechtmäßiger Besitzer 
des Niederlagescheins sei. 
Sollte jedoch ein Schein in unrechte Hände gekommen sein und dies von Demzjenigen, 
der daran Interesse hat, dem Amte angezeigt werden, so hat dasselbe hierüber einen Ver- 
merk im Niederlageregister zu machen und so lange keine Disposition über die Waaren 
zuzulassen, bis über den rechtmäßigen Besitz des Niederlagescheins von der zuständigen 
Behörde entschieden ist. 
13. 
Sollen Waaren, die in der Niederlage lagern, auf das Konto eines anderen Nieder- 
legers übertragen werden, so ist dem Amte der Niederlageschein mit einem entsprechenden 
Antrage vorzulegen. Wenn, nach dem Ermessen des Amtes, kein Bedenken obwaltet, so 
findet die Umschreibung im Niederlageregister und die Abschreibung auf dem Nieder- 
lagescheine, beziehungsweise die Ausstellung eines neuen Niederlagescheins statt. 
814. 
Sollte ein Niederlageschein verloren gehen, so muß der betreffende Niederleger dem 
Amte davon Nachricht geben. Nachdem der Niederlageschein in Gemäßheit der in dem 
betreffenden Vereinsstaate bestehenden Bestimmungen für ungültig erklärt und dies dem 
Amte nachgewiesen ist, wird im Niederlageregister das Nöthige vermerkt, ein Duplikat 
des Niederlagescheins ausgefertigt und darin die erste Ausfertigung für ungültig erklärt. 
Meldet sich, nach erfolgter Benachrichtigung des Amtes von dem Verlust eines Nieder- 
lagescheins und bevor derselbe für ungültig erklärt worden ist, ein dritter Besitzer dieses 
Scheins, so ist durch gerichtliches Erkenntniß darüber zu entscheiden, wer über die nieder- 
gelegte Waare zu verfügen hat. In der Zwischenzeit ernennt das Amt einen Vertreter 
des Eigenthümers, welcher auf Kosten desselben und, wie dieser selbst, für die Erhaltung
	        
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