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829.
Die zur Niederlage gebrachten Waaren dürfen in der Regel in der allgemeinen
Niederlage nicht über 5 Jahre (V. Z. G. 8 98, Abs. 2) und in der beschränkten
Niederlage nicht über 6 Monate (V. Z. G. 8 105, Abs. 1) lagern. Bei Berechnung
der Lagerzeit ist die in andern Niederlagen oder in Privatlägern, welche unter amt-
lichem Mitverschluß stehen, nicht jedoch die in freien Niederlagen zugebrachte Zeit zu
berücksichtigen. ·
Die für beschränkte Niederlagen bewilligte Frist wird ohne Rücksicht auf die etwa
bereits in anderen Niederlagen stattgehabte Lagerung gewährt; doch darf die Lagerzeit im
Ganzen 5 Jahre nicht überschreiten.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine
Verlängerung der Lagerfrist eintreten.
830.
Wenn Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen, so wird darüber von
dem Niederleger, unter Vorlegung des Niederlagescheines, eine Abmeldung nach dem an—
liegenden Muster D. dem Niederlageverwalter oder dem mit Führung des Niederlage—
Registers besonders beauftragten Beamten übergeben, welcher die Uebereinstimmung der
Angabe mit dem Register prüft und solche auf der Abmeldung bescheinigt, auch diejenigen
Bemerkungen, welche sich auf die früher stattgehabten Revisionsakte und sonst auf die
weitere Abfertigung der Waaren beziehen, hinzufügt. Hiernach und nach der über die
Bestimmung der Waaren in Spalte 14 der Abmeldung gemachten Angabe richtet sich die
weitere Abfertigungsweise. Nach dem Ermessen des Amtsvorstandes kann die Abmeldung
auch in doppelter Ausfertigung verlangt werden. Sind die Waaren zur Weiterversend-
ung mit Begleitschein bestimmt, so ist das im Begleitschein-Regulativ vorgeschriebene
Formular zu benutzen.
Wünscht der Niederleger, daß nach Maßgabe des § 103, Abs. 2 des Vereinszoll-
gesetzes das Auslagerungsgewicht der Abfertigung zu Grunde gelegt werde, so hat er dies
in seinem Antrage ausdrücklich zu bemerken.
31.
Auf Grund der Abmeldung zur Verzollung oder zur Versendung auf Begleitschein II.
erfolgt die spezielle Revision, insofern solche nicht unmittelbar vor Aufnahme der Waaren
in die Niederlage oder später in derselben stattgefunden hat. Auch kann dieselbe dann
unterbleiben, wenn auf den Antrag des Niederlegers die Verzollung nach dem höchsten
Zollsatze des Tarifs gestattet wird (V. Z. G. § 32, Abs. 2).
V. Abmeldung und Ver-
abfolgung aus der
Niederlage.
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