Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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829. 
Die zur Niederlage gebrachten Waaren dürfen in der Regel in der allgemeinen 
Niederlage nicht über 5 Jahre (V. Z. G. 8 98, Abs. 2) und in der beschränkten 
Niederlage nicht über 6 Monate (V. Z. G. 8 105, Abs. 1) lagern. Bei Berechnung 
der Lagerzeit ist die in andern Niederlagen oder in Privatlägern, welche unter amt- 
lichem Mitverschluß stehen, nicht jedoch die in freien Niederlagen zugebrachte Zeit zu 
berücksichtigen. · 
Die für beschränkte Niederlagen bewilligte Frist wird ohne Rücksicht auf die etwa 
bereits in anderen Niederlagen stattgehabte Lagerung gewährt; doch darf die Lagerzeit im 
Ganzen 5 Jahre nicht überschreiten. 
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine 
Verlängerung der Lagerfrist eintreten. 
830. 
Wenn Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen, so wird darüber von 
dem Niederleger, unter Vorlegung des Niederlagescheines, eine Abmeldung nach dem an— 
liegenden Muster D. dem Niederlageverwalter oder dem mit Führung des Niederlage— 
Registers besonders beauftragten Beamten übergeben, welcher die Uebereinstimmung der 
Angabe mit dem Register prüft und solche auf der Abmeldung bescheinigt, auch diejenigen 
Bemerkungen, welche sich auf die früher stattgehabten Revisionsakte und sonst auf die 
weitere Abfertigung der Waaren beziehen, hinzufügt. Hiernach und nach der über die 
Bestimmung der Waaren in Spalte 14 der Abmeldung gemachten Angabe richtet sich die 
weitere Abfertigungsweise. Nach dem Ermessen des Amtsvorstandes kann die Abmeldung 
auch in doppelter Ausfertigung verlangt werden. Sind die Waaren zur Weiterversend- 
ung mit Begleitschein bestimmt, so ist das im Begleitschein-Regulativ vorgeschriebene 
Formular zu benutzen. 
Wünscht der Niederleger, daß nach Maßgabe des § 103, Abs. 2 des Vereinszoll- 
gesetzes das Auslagerungsgewicht der Abfertigung zu Grunde gelegt werde, so hat er dies 
in seinem Antrage ausdrücklich zu bemerken. 
31. 
Auf Grund der Abmeldung zur Verzollung oder zur Versendung auf Begleitschein II. 
erfolgt die spezielle Revision, insofern solche nicht unmittelbar vor Aufnahme der Waaren 
in die Niederlage oder später in derselben stattgefunden hat. Auch kann dieselbe dann 
unterbleiben, wenn auf den Antrag des Niederlegers die Verzollung nach dem höchsten 
Zollsatze des Tarifs gestattet wird (V. Z. G. § 32, Abs. 2). 
V. Abmeldung und Ver- 
abfolgung aus der 
Niederlage. 
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