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bezüglich der Pensionssätze für Hauptleute und Rittmeister nothwendig, und ist demgemäß mit
Zustimmung Sr. Majestät des Königs in Folgendem Bestimmung getroffen worden:
Hauptleute und Rittmeister, die vom 1. Januar dieses Jahres an mit dem neu—
normirten niedrigeren Gehalte (als Hauptleute und Rittmeister zweiter Classe) an—
gestellt worden sind, beziehendlich angestellt werden, sind bei einer Dienstzeit von 15
bis 20 Jahren mit 250 Thlr. —-—, bei einer Dienstzeit von 20 bis 30 Jahren
aber mit 375 Thlr. —- —- zu pensioniren, und erhöht sich so fort von dreißig
Dienstjahren an die Pension derselben innerhalb jedesmaliger zehn Dienstjahre um
125 Thlr. — — -. Dagegen bewendet es hinsichtlich der jetzigen und der künftig
aufrückenden Hauptleute und Rittmeister erster Classe unbedingt —, in Ansehung
derjenigen Hauptleute und Rittmeister bisheriger zweiter und dritter Classe aber,
welche als solche vor dem 1. Januar 1869 angestellt worden sind, bis zu ihrem
Aufrücken in die erste Gehaltsclasse, im eintretenden Pensionsfalle bei den in der Bei—
lage A zu der angezogenen Pensionsverordnung unter Lb, beziehendlich 17, 8 an—
gegebenen Pensionssätzen.
Dresden, den 15. Januar 1869.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrece.
Eckelmann.
3. Bekanntmachung,
die nachbemerkte Telegraphenordnung betreffend;
vom 15. Januar 1869.
D. nachstehende Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Linien des Telegraphen-
vereins, — welcher dermalen das Gebiet des Norddeutschen Bundes, die Oesterreichisch-
Ungarische Monarchie, Bayern, Württemberg, Baden und das Königreich der Niederlande
umfaßt — nebst den, den inneren Verkehr auf den Linien des Norddeutschen Telegraphen-
gebietes und der innerhalb desselben gelegenen Eisenbahnen betreffenden zusätzlichen Bestimm-
ungen wird für das Königreich Sachsen mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht,
daß dieselbe vom 1. dieses Monats an in Wirksamkeit getreten ist.
Dresden, den 15. Januar 1869.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen. Heydenreich.