Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

5. Verfahren bei Ausfertig- 
ung der Begleitscheine I. 
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b) Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die Menge 
und Gattung der Waaren nach Maßgabe der Deklaration oder des Revisions= 
befundes; 
) Art des angelegten amtlichen Verschlusses oder der etwa sonst angewendeten Maß- 
regeln zur Sicherstellung der Identität der Waaren; 
d) Namen des Ausfertigungs= und Empfangs-Amtes, Tag der Ausstellung des Be- 
gleitscheins, Nummer, unter welcher derselbe im Begleitschein = Ausfertigungs- 
Register eingetragen ist; 
e) Frist zur Vorlage des Begleitscheins bei dem Empfangsamt, sowie Herkunft der 
Waaren und Zeitdauer der Lagerung in Niederlagen. 
Von der unter d. vorgeschriebenen Bezeichnung eines bestimmten Empfangsamtes 
kann bei den zur Ausfuhr abgefertigten Postgütern abgesehen werden. 
10. 
Bei der Ausfertigung eines Begleitscheins I. nach der Bestimmung unter a. des 
§ 7 ist der Vordruck des Begleitschein-Formulars auf Grund der Anmeldung vollständig 
auszufüllen (Muster A.). 
Insoweit die Gattung und Menge der Waaren in Spalte 8 bis 10 des Begleit- 
scheins auf Grund amtlicher Ermittelung vollständig angegeben werden kann, bleiben die 
Spalten 5 bis 7 desselben unausgefüllt. 
Wenn sich die amtlichen Gewichts-Ermittelungen auf Probe-Verwiegungen beschränkten, 
wird das deklarirte Gewicht für sämmtliche zur Abfertigung angemeldeten Kolli, also auch 
für die probeweise verwogenen, in Spalte 6 beziehungsweise 7 eingetragen, jedoch gleich- 
zeitig das bei einzelnen Kolli amtlich ermittelte Gewicht in Spalte 9 beziehungsweise 10 
auf der betreffenden Linie ersichtlich gemacht. 
Bei zusammen abgefertigten, nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenposten 
genügt, auch wenn deren Gewicht in der Anmeldung im Einzelnen nachgewiesen ist, so- 
fern die Waaren unter Raumverschluß oder amtlicher Begleitung abgefertigt werden, die 
Angabe des summarischen Gewichts in dem Begleitschein. 
Bei den mit Begleitschein angekommenen oder einer Niederlage entnommenen 
Waaren, welche mit Begleitschein I. nach Muster A. weiter versendet werden sollen, wird 
dasjenige Gewicht, welches nach 66 47 oder 10 3 des Vereinszollgesetzes die Grundlage 
der weiteren Abfertigung zu bilden hat, in den Begleitschein übernommen. Hat eine 
Verwiegung vor der Abfertigung stattgefunden, und ergiebt sich dabei ein Mehrgewicht 
gegen das in dem angekommenen Begleitschein überwiesene Gewicht beziehungsweise gegen 
das Einlagerungsgewicht, so ist das neu ermittelte Gewicht nachrichtlich im Begleitschein 
zu vermerken.
	        
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