Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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817. 
Bei der Angabe der Lagerzeit ist auch die Zeit, während deren die Waaren in Privat- 10. Angabe der Lagerzeit. 
lagern, welche unter Mitverschluß der Zollbehörde stehen, gelagert haben, jedoch nicht die 
Zeit der Lagerung in freien Niederlagen zu berücksichtigen. 
Der Angabe der Lagerzeit bedarf es in den Fällen nicht, wenn Begleitscheine zum 
Zweck der Wiederausfuhr der Waaren ausgestellt werden. 
818. 
Der Begleitschein-Extrahent hat den Empfang des Begleitscheins und die Uebernahme I11. Anerkennung der Be- 
der aus demselben nach §# 44 und 46 des Vereinsgzollgesetzes für ihn hervorgehenden iie, 
Verpflichtungen durch unterschriftliche Vollziehung der Annahmeformel in dem Begleit- 
schein und in einer besonderen, bei dem Ausfertigungsamte zurückbleibenden Annahme- 
Erklärung anzuerkennen. 
Diese Annahme-Erklärung ist, wenn die Ausfertigung des Begleitscheins nach 6#7 a. 
oder b. erfolgt, nach Muster E. a. auszufertigen und entweder in die Anmeldung selbst 
oder in ein besonderes, der Anmeldung anzustempelndes Formular aufzunehmen. Bei 
der Begleitschein-Ausfertigung nach § 7 c. wird die Annahme-Erklärung in den über- 
einstimmend mit dem Begleitschein auszufüllenden Vordruck der Anmeldung aufgenommen. 
19. 
Die amtliche Vollziehung des Begleitscheins erfolgt durch den Führer des Begleit= 12. Amtliche Vollziehung 
schein-Ausfertigungs-Registers (§I§ 22) oder einen andern, von dem Amtsvorstand damit der Begleitscheine L 
beauftragten Beamten. 
Dem leserlich zu schreibenden Namen muß die Angabe der Diensteigenschaft und ein 
Abdruck des Amtsstempels beigefügt werden. 
Der gedachte Beamte ist für die ordnungsmäßige Ausfertigung des Begleitscheins 
verantwortlich. 
820. 
Wenn ein Begleitschein verloren gehen sollte, so hat der Vorstand des Hauptamtes, 13. Verfahren beidem Ver- 
welches den Begleitschein ausgefertigt hat, beziehungsweise in dessen Bezirk das Aus- tuntgehen eines Begleit 
fertigungsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt, auf Grund der Anmeldung an Stelle 
des abhanden gekommenen Exemplars ein zweites mit Duplikat zu bezeichnendes Exemplar 
des Begleitscheins ausfertigen zu lassen. Die erfolgte Ausfertigung eines Duplikats ist 
im Begleitschein-Ausfertigungs-Register (8 22) zu vermerken.
	        
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