Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

IV. Erledigung der Be— 
gleitscheine. 
A. Erledigung der Be- 
gleitscheine I. 
1. Vorführung der Waaren. 
2. Präsentation der Begleit- 
scheine und Eintragung der- 
selben in das Begleitschein- 
Empfangs-Register. 
A 
— 396 — 
scheins auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neue Ver- 
schlußanlage antragen (V. Z. G. § 96). 
Das Amt hat einem solchen Antrag zu entsprechen und darüber, wie dies geschehen, 
eine Verhandlung aufzunehmen. Letztere ist bei Zurückgabe des Begleitscheins, in welchem 
auf die Verhandlung zu verweisen ist, dem Waarenführer zu seiner Legitimation bei dem 
Begleitschein = Empfangs-Amte zuzustellen. 
31. 
Der Waarenführer hat die mit Begleitschein I. abgefertigten Waaren unverändert 
ihrer Bestimmung zuzuführen und dem Amte, von welchem die Schlußabfertigung zu be- 
wirken ist, unter Vorlegung des Begleitscheins zu gestellen, auch bis dahin den etwa an- 
gelegten amtlichen Verschluß zu erhalten (V. Z. G. § 44). 
Wenn an einem Transport nach einander verschiedene Waarenführer betheiligt sind, 
so geht die angegebene Verpflichtung zur Vorführung der Waaren und Vorlegung des 
Begleitscheins auf den letzten Waarenführer über. 
Der Amtsvorstand ist befugt, bei Waaren, welche von dem Begleitschein-Ausfertigungs- 
Amt nach vorgängiger spezieller Revision ohne Verschluß abgelassen worden und zur Ein- 
gangs-Verzollung bestimmt sind, von der Vorführung und Revision der Ladung abzu- 
sehen. 
8 32. 
Der vorgelegte Begleitschein (8 31), in welchem der Amtsvorstand oder dessen 
Stellvertreter den Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird hierauf in ein nach Muster G. 
zu führendes Register, das Begleitschein-Empfangs-Register, unter Ausfüllung der Spal- 
ten 1 bis 8 eingetragen. 
Das genannte Register dient dazu, die vollständige Erledigung der auf das Empfangs- 
amt ausgestellten Begleitscheine nachzuweisen und kann, wie das Begleitschein= Ausfertig- 
ungs-Register (& 22), in mehreren Exemplaren geführt werden. 
Dem Waarenführer ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Abgabe des Be- 
gleitscheins zu ertheilen. 
Das weiter einzuhaltende Verfahren ist verschieden, je nachdem die mit den Begleit- 
scheinen angekommenen Waaren 
a) mit Begleitschein weiter gesendet oder in eine Niederlage gebracht oder zum Ein- 
gang abgefertigt, oder 
b) unmittelbar in das Ausland ausgeführt werden sollen.
	        
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