Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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tem Verschluß an oder liegt der Verdacht vor, daß ein Theil der Waaren heimlich entfernt 
worden sei, so wird, unbeschadet der etwa wegen Zolldefraude einzuleitenden Untersuchung, 
das im Begleitschein angegebene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt, im Falle der 
Weiterabfertigung mit Begleitschein J. oder zur Niederlage dagegen zwar das neu ermittelte 
Gewicht als zollpflichtig überwiesen, beziehungsweise im Niederlage-Register angeschrieben, 
jedoch zuvor von dem Mindergewicht der Eingangszoll erhoben. 
Insoweit bei dem Begleitschein-Empfangs-Amte keine neue Gewichts-Ermittelung 
vorgenommen worden ist (§ 34), bildet das im Begleitschein überwiesene Gewicht die 
Grundlage der weiteren Abfertigung. 
838. 
Dieselben Bestimmungen (§ 37) kommen zur Anwendung, wenn über eine zusammen 
abgefertigte, nach Inhalt und Verpackung gleichartige Waarenpost, deren Gewicht in dem 
Begleitschein nur summarisch angegeben ist, ungetheilt verfügt wird. 
Sollen die zu der Waarenpost gehörigen Kolli bei dem Begleitschein-Empfangs-Amt 
verschiedenerlei Bestimmung erhalten, so wird das bei dem Empfangsamte zu ermittelnde 
Gewicht, auch wenn sich im Ganzen ein Mehrgewicht gegen das im Begleitschein ange- 
gebene Gewicht herausstellt, der weiteren Abfertigung zu Grund gelegt. Gleicherweise ist 
zu verfahren, wenn ein Kollo getheilt wird. Hinsichtlich der Behandlung des sich etwa 
ergebenden Mindergewichts finden die Vorschriften des § 37 Anwendung. 
* 39. 
Bei den zur Eingangsabfertigung bestimmten Waaren kann, wenn der Begleitschein 
genügenden Raum darbietet, der Antrag des Empfängers auf Verzollung, der Revisions= 
befund, die Angabe des Zollbetrags und der Nachweis der erfolgten Buchung desselben 
in den Begleitschein selbst aufgenommen werden, und bedarf es alsdann der Ausfertigung 
eines Begleitschein-Auszugs nicht (Muster B.). 
Bei der Eingangsabfertigung der mit Begleitschein I. abgefertigten, ihrer Gattung 
nach eingangszollfreien Gegenstände (V. Z. G. § 41, letzter Absatz) genügt, auch wenn 
dieselben mit zollpflichtigen Gegenständen zusammen eingehen, der mündliche Antrag des 
Empfängers auf zollfreie Ablassung, die Angabe des Revisionsbefundes in dem Begleit- 
schein und eine demselben beizufügende Bemerkung über die zollfreie Ablassung. 
40. 
Bei der Erledigung von Begleitscheinen I. über Gegenstände, welche zur unmittel- 
baren Ausfuhr über das Empfangsamt bestimmt sind, erstreckt sich die amtliche Thätig- 
4. Verfahren, wenn die 
Waaren unmittelbar zum 
Ausgang abgefertigt werden 
sollen.
	        
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