Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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854. 
4. Ersatzleistung für die Wenn die Zurückzahlung einer baar geleisteten Kaution bei dem Begleitschein-Em- 
siuniheneun e unseendun. pfangs-Amte zu erfolgen hatte (S§ 14), so ist dem Erledigungsschein eine amtliche Be- 
Baar-Cautionen. scheinigung über die stattgehabte Zurückzahlung beizufügen und die Ersatzleistung durch 
Benehmen mit dem Begleitschein= Ausfertigungs-Amte herbeizuführen. 
855. 
5. Behandlung der Erledig- Die von den Empfangsämtern ertheilten Erledigungsscheine (§ 53) sind sogleich nach 
lng #chane bei dem Ausfer ihrer Ankunft hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den Anmeldungen und Annahme- 
Erklärungen und in formeller Hinsicht durch den Führer des Ausfertigungs-Registers zu 
prüfen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 
Wenn sich bei der Prüfung nichts zu erinnern findet, so hat der gedachte Beamte 
unter den Annahme-Erklärungen die Nummer und Ordnungszahl des Erledigungsscheines, 
in welchem die Erledigung der betreffenden Begleitscheine nachgewiesen ist, unter Beifüg- 
ung seiner Unterschrift, einzutragen und den Tag der Ankunft des Erledigungsscheines in 
Spalte 8 des Begleitschein= Ausfertigungs-Registers anzumerken. 
Ergeben sich bei der vorzunehmenden Prüfung Anstände, so ist deren Erledigung im 
Wege des Schriftwechsels mit dem Empfangsamte oder nöthigenfalls durch Vorlage bei 
der dem Ausfertigungsamte vorgesetzten Direktivbehörde herbeizuführen. 
Nach vollständiger Erledigung des Begleitscheins ist wegen Aufhebung der von dem 
Begleitschein -Extrahenten bestellten Sicherheit das Erforderliche zu veranlassen (6§ 54). 
56. 
G. Verfahren bei dem Aus- Wird die Erledigung eines Begleitscheines I. oder II. innerhalb der vorgeschriebenen 
Ecfiuen der Erledigungs= Frist (& 53) nicht nachgewiesen und ist inzwischen auch keine Nachricht von dem Em- 
pfangsamt über eine etwaige Verzögerung der Erledigung eingetroffen, so ist der Begleit- 
schein-Extrahent oder der Bürge aufzufordern, die erreichte Bestimmung der Waaren, 
beziehungsweise die Einzahlung des gestundeten Zolles, binnen 1 4 Tagen nachzuweisen. 
Wird dieser Nachweis nicht geführt, so ist der Extrahent zur Einzahlung des Zollbetrags 
anzuhalten und die Nummer, unter welcher die Vereinnahmung in dem betreffenden Re- 
gister stattgefunden hat, in Spalte 9 des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers zu ver- 
merken. Gleichzeitig ist dem Empfangsamt von der Einziehung des Zollbetrags Kennt- 
niß zu geben. 
Wenn durch das Empfangsamt eine Verzögerung der Erledigung des Begleitscheins 
angemeldet ist, letztere jedoch innerhalb einer angemessenen weiteren Frist nicht erfolgt, so 
ist über den Stand der Sache Erkundigung bei dem Empfangsamt einzuziehen, bei un-
	        
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