Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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C. 10. 
Die Meldungen um Zulassung zur Pruͤfung muͤssen vor dem 1. Maͤrz jeden 
Jahrs bei der betreffenden Kreisregierung eingereicht werden. 
Die für zulaßbar erkannten Bewerber werden auf dem Prüfungstermin ein. 
berufen. * 
S. 11. 
Für die Zulassung wird erfordert, daß 
1) der Candidat das einundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt habe, und 
2) ein Gemeindebürger= oder Beisihrecht besitze. 
Die Meldungs-Eingaben müssen außer der Bescheinigung dieser Erfordernisse 
eine Schilderung der persdnlichen Verhältnisse und der Bildungs-Laufbahn des Be- 
werbers enthalten, und sind, mit den Zeugnissen der Beamten, bei welchen der Can- 
didat sich praktisch vorbereitet hat, über Fleiß, Brauchbarkeit und stttliche Aufführung 
belegt, durch das Bezirbs-Polizeiamt des zeitigen Wohnorts mit einer Aeußerung 
des letzteren über das Verhalten des Candidaten einzuschicken. 
C. 12. 
Die Anforderungen, welche an die Candidaten der niederen Dienstprüfung go- 
macht werden, bestehen in 
1) gründlicher Kenntniß der vaterländischen, insbesondere der Gemeinde- und 
Oberamts-Verfassung und Verwaltung; " 
2) genauer Bekanntschaft mit dem Steuer= und Rechnungswesen, und den sich 
hierauf beziehenden wuͤrttembergischen Gesetzen und Einrichtungen; 
3) Bekanntschaft mit den Grundsaͤtzen des wuͤrttembergischen Privatrechts, be— 
sonders in der Lehre von den Vertraͤgen, so wie mit den Hauptregeln des 
Civil-Prozesses; 
4) prabtischer Fertigkeit in den hiehergehdrigen Geschäften (#. 7), besonders in 
der Behandlung schwieriger Rechnungsfälle. 
*x 
Jedem für befähigt erkannten Candidaten wird von dem Vorstande der Prü- 
fungs-Commission und den Eraminatoren ein Zeugniß hierüber, unter Beidrückung
	        
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