c) Ausnahmsweise Zu-
lassung offener Wa-
gen.
7) Amtlicher Verschluß.
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bei Abweichungen von den in den 9§ 6 und 7 enthaltenen Vorschriften, so darf auf die
von der Zollbehörde dieserhalb ergehende Anordnung das vorschriftswidrig befundene
Transportmittel nicht weiter benutzt werden.
§ 9.
Ausnahmsweise können zum Transport der zur Abfertigung mit Ladungs-Verzeichniß
bestimmten ausländischen Güter, wenn es sich um Kolli handelt, welche einen halben Zent—
ner oder mehr wiegen, auch offene Wagen mit Schutzdecken von anderer als der im 87
bezeichneten Beschaffenheit oder auch offene Wagen ohne Schutzdecken verwendet werden.
Insbesondere sollen von der Abfertigung mit Ladungs Verzeichniß nicht ausgeschlossen sein
solche in offene Wagen verladene Güter, deren Verladung in Kulissenwagen oder in die
im 87 bezeichneten Wagen mit Schutzdecken wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen,
Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w.) oder wegen ihrer Beschaffenheit (wie Holz, Kohlen,
Koaks, Sand, Steine, Erze, Roh- und Brucheisen aller Art, Stabeisen, Vieh, Heringe,
Thran, Petroleum u. s. w.) nicht wohl zulässig erscheint.
Dem Ermessen des Abfertigungsamtes bleibt es überlassen, ob zur Sicherung gegen
Entfernungen oder Vertauschungen Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie
anzulegen oder andere Maßregeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Ver-
schluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt abzusehen sein möchte.
Auch kann amtliche Begleitung eintreten.
§ 10.
Die Verschließung der Wagen und Wagenabtheilungen, der abhebbaren Behälter, sowie
der Räume für die einstweilige Niederlegung der Güter und Effekten (§ 5) findet in der
Regel mittelst besonderer Zollschlösser statt. Es kann jedoch in einzelnen Fällen, in
denen wegen großen Güterandranges die nach den gewöhnlichen Bedürfnissen des Ver-
kehrs bemessene Zahl von Schlössern bei einem Zollamt nicht ausreicht, die Verschließung
der Wagen und Wagenabtheilungen, sowie der abhebbaren Behälter mittelst Bleien erfolgen.
Die Kosten der Verschluß-Einrichtung hat die Eisenbahnverwaltung zu tragen, wo-
gegen die Zollverwaltung die fortan erforderlichen Schlösser anschafft, vorbehaltlich des
Ersatzes für verloren gegangene oder beschädigte Schlösser (V. Z. G. § 95).
Die zum Verschluß benutzten Schlösser, welche die Empfangsämter an die Abfertig-
ungsstellen, die den Verschluß angelegt, zurückzusenden haben, ingleichen die an die Ab-
fertigungsstellen leer zurückgehenden Taschen, welche zum Verschluß der Schlüssel, Ladungs-
Verzeichnisse und Frachtbriefe gedient haben, sowie die zum Transport der Schlösser
benutzte leer zurückgehende Emballage, sind von den Eisenbahnverwaltungen mit dem
nächsten Eil= oder Personenzuge unentgeltlich zu befördern.
Die Schlösser 2c. sind in guter Verpackung mit Frachtbrief zurückzusenden.