Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

c) Ausnahmsweise Zu- 
lassung offener Wa- 
gen. 
7) Amtlicher Verschluß. 
— 440 — 
bei Abweichungen von den in den 9§ 6 und 7 enthaltenen Vorschriften, so darf auf die 
von der Zollbehörde dieserhalb ergehende Anordnung das vorschriftswidrig befundene 
Transportmittel nicht weiter benutzt werden. 
§ 9. 
Ausnahmsweise können zum Transport der zur Abfertigung mit Ladungs-Verzeichniß 
bestimmten ausländischen Güter, wenn es sich um Kolli handelt, welche einen halben Zent— 
ner oder mehr wiegen, auch offene Wagen mit Schutzdecken von anderer als der im 87 
bezeichneten Beschaffenheit oder auch offene Wagen ohne Schutzdecken verwendet werden. 
Insbesondere sollen von der Abfertigung mit Ladungs Verzeichniß nicht ausgeschlossen sein 
solche in offene Wagen verladene Güter, deren Verladung in Kulissenwagen oder in die 
im 87 bezeichneten Wagen mit Schutzdecken wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, 
Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w.) oder wegen ihrer Beschaffenheit (wie Holz, Kohlen, 
Koaks, Sand, Steine, Erze, Roh- und Brucheisen aller Art, Stabeisen, Vieh, Heringe, 
Thran, Petroleum u. s. w.) nicht wohl zulässig erscheint. 
Dem Ermessen des Abfertigungsamtes bleibt es überlassen, ob zur Sicherung gegen 
Entfernungen oder Vertauschungen Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie 
anzulegen oder andere Maßregeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Ver- 
schluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt abzusehen sein möchte. 
Auch kann amtliche Begleitung eintreten. 
§ 10. 
Die Verschließung der Wagen und Wagenabtheilungen, der abhebbaren Behälter, sowie 
der Räume für die einstweilige Niederlegung der Güter und Effekten (§ 5) findet in der 
Regel mittelst besonderer Zollschlösser statt. Es kann jedoch in einzelnen Fällen, in 
denen wegen großen Güterandranges die nach den gewöhnlichen Bedürfnissen des Ver- 
kehrs bemessene Zahl von Schlössern bei einem Zollamt nicht ausreicht, die Verschließung 
der Wagen und Wagenabtheilungen, sowie der abhebbaren Behälter mittelst Bleien erfolgen. 
Die Kosten der Verschluß-Einrichtung hat die Eisenbahnverwaltung zu tragen, wo- 
gegen die Zollverwaltung die fortan erforderlichen Schlösser anschafft, vorbehaltlich des 
Ersatzes für verloren gegangene oder beschädigte Schlösser (V. Z. G. § 95). 
Die zum Verschluß benutzten Schlösser, welche die Empfangsämter an die Abfertig- 
ungsstellen, die den Verschluß angelegt, zurückzusenden haben, ingleichen die an die Ab- 
fertigungsstellen leer zurückgehenden Taschen, welche zum Verschluß der Schlüssel, Ladungs- 
Verzeichnisse und Frachtbriefe gedient haben, sowie die zum Transport der Schlösser 
benutzte leer zurückgehende Emballage, sind von den Eisenbahnverwaltungen mit dem 
nächsten Eil= oder Personenzuge unentgeltlich zu befördern. 
Die Schlösser 2c. sind in guter Verpackung mit Frachtbrief zurückzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.