Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in dem Ladungsverzeichnisse 
nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften (V. Z. G. § 64, Abs. 2). 
Schließlich werden die Unikate der Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen 
Frachtbriefen, sowie die Schlüssel zu den zum Verschluß der Wagen verwendeten Schlössern 
amtlich verschlossen und die diese Gegenstände enthaltenden Taschen oder Kuverts, nach- 
dem sie mit der Adresse des Erledigungsamtes, den Nummern der Begleitzettel und der 
Wagen bezeichnet sind, sowie auch die ausgefertigten Begleitzettel dem Zugführer oder 
sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungsstellen 
übergeben. Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse bleiben bei dem Ausfertigungsamte 
zurück. 
Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, 
unter welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Be- 
vollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung 
des Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu welchen die Schlüssel gehören (V. Z. G. 
864, Abs. 3). 
822. 
Die Begleitzettel sind nach dem anliegenden Muster B. auszufertigen. Die amt— 
* liche Vollziehung derselben erfolgt durch die betreffenden 1 sten Revisionsbeamten unter 
a- 
4) der zurückgebliebenen 
Frachtgüter. 
Beidrückung des Amtsstempels. 
Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleitzettel ein Aus- 
fertigungsregister nach dem anliegenden Muster C 
In demselben werden die ausgefertigten Begleitzettel mit fortlaufenden Nummern 
unter Angabe der zugehörigen Ladungsverzeichnisse eingetragen und Aenderungen bezüglich 
des Erledigungsamtes oder der Gestellungsfrist, sobald sie zur Kenntniß des Ausfertig- 
ungsamtes gelangen, mit rother Dinte vermerkt. 
Bei größeren Aemtern können mehrere, je mit einem besonderen Buchstaben zu 
bezeichnende Ausfertigungs-Register geführt werden. 
Wenn ein Begleitzettel oder Ladungsverzeichniß verloren gehen sollte, so hat der 
Vorstand des Hauptamtes, welches den Begleitzettel ausgefertigt hat, beziehungsweise in 
dessen Bezirk das Ausfertigungsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt, an Stelle 
des abhanden gekommenen Exemplars ein zweites mit Duplikat beziehungsweise Triplikat 
zu bezeichnendes Exemplar des Begleitzettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses aus- 
fertigen zu lassen. Die erfolgte Ausfertigung eines Duplikats beziehungsweise Triplikats 
ist im Begleitzettel = Ausfertigungsregister beziehungsweise auf dem Duplikat des Ladungs- 
verzeichnisses zu vermerken. 
823. 
Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagenzuges sind die zurückgebliebenen Fracht—
	        
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