Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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güter, soweit thunlich vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, dem Grenzzollamte Seitens 
der Eisenbahnverwaltung oder des Empfängers nach den Vorschriften des Vereinszoll— 
gesetzes (V. Z. G. §8 39 bis 51) zu deklariren, worauf die Abfertigung nach eben 
diesen Vorschriften erfolgt. 
Auf zollfreie Ladungen finden die Bestimmungen in Absatz 2 des § 17 Anwendung. 
* 24. 
Wenn eine Waarenladung, welche auf Ladungsverzeichniß abgefertigt ist, eine andere 
Bestimmung erhält, so hat die Eisenbahnverwaltung den Begleitzettel nebst zugehörigen 
Ladungsverzeichnissen, Frachtbriefen und Schlüsseln bei dem nächsten zuständigen Amte 
unter Stellung des entsprechenden Antrages abzugeben. 
Soll bei diesem Amte Begleitzettel und Ladungsverzeichniß definitiv erledigt werden, 
so tritt dasselbe ohne Weiteres an die Stelle des ursprünglich bezeichneten Erledigungs- 
amtes. 
Soll dagegen die Erledigung bei einem anderen Amie stattfinden, so hat der Bevoll- 
mächtigte der Eisenbahnverwaltung sowohl durch eine Erklärung auf den betreffenden 
Ladungsverzeichnissen, woraus das neu gewählte Empfangsamt hervorgeht, als durch eine 
besondere nach dem Muster D. auszufertigende Annahme-Erklärung in die Verpflichtungen 
der Grenz-Eisenbahnverwaltung einzutreten. 
Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wurde, hat sodann das neue Empfangs- 
amt und die etwa zugestandene Verlängerung der Transportfrist sowie die Nummer des 
neu auszustellenden Begleitzettels auf den Ladungsverzeichnissen zu bemerken, den Begleit- 
zettel einzuziehen, an Stelle desselben einen neuen Begleitzettel auszufertigen und letzteren 
nebst den Ladungsverzeichnissen 2c. der Eisenbahnverwaltung auszuhändigen, die Annahme- 
Erklärung aber und den eingezogenen Begleitzettel dem ursprünglichen Ausfertigungsamte 
zu übersenden. 
Der ursprüngliche Begleitzettel ist im Begleitzettel-Empfangs-Register, der neu 
ausgestellte Begleitzettel im Begleitzettel-Ausfertigungs-Register des überweisenden Amtes 
unter Bezugnahme auf den entsprechenden Eintrag in dem anderen Register einzutragen. 
Die in dieser Art überwiesenen Ladungsverzeichnisse und neu ausgestellten Begleit- 
zettel werden von dem neu gewählten Erledigungsamte ebenso behandelt, als wenn sie 
von dem ursprünglichen Ausfertigungsamte unmittelbar auf dasselbe ausgestellt worden 
wären. 
Gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die mit Ladungsverzeichniß abgefertigten 
Wagen 2c. dem darin bezeichneten Empfangsamt mit dem Antrag auf Ueberweisung auf 
ein anderes zuständiges Amt gestellt werden. 
(V. Z. G. § 66, Abs. 6.) 
d) Behandlung der Waaren 
während des Transports. 
aa) Verfahren bei verän- 
2½ ez. 
derter Bestimmung 
der Waarenladung.
	        
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