— 449 —
2. Auf dem Begleitzettel beziehungsweise Ladungsverzeichnisse ist die Abnahme des
Verschlusses an den Eisenbahnwagen, die erfolgte Umladung zu Schiff unter
Angabe des Namens des Schiffsführers und des Schiffes, sowie die Art der
Verschlußanlage, sodann bei stattfindender Wiederverladung in Eisenbahnwagen
die Abnahme des Schiffsverschlusses, die Bezeichnung und Nummern der Eisen-
bahnwagen, Zahl, Zeichen und Art der in dieselben verladenen Kolli und der
angelegte Verschluß amtlich zu bescheinigen.
3. Die im Ladungsverzeichnisse vorgeschriebene Gestellungsfrist kann im Umladeorte
erforderlichen Falles verlängert werden. Von der Fristverlängerung ist das Aus-
fertigungsamt in Kenntniß zu setzen.
4. Kann die Umladung nicht sofort nach Ankunft der Waaren im Umladeorte er-
solgen, so werden dieselben einstweilen in sicheren Gewahrsam genommen, wozu
die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zollbehörde die nöthigen Räumlich-
keiten zu stellen hat.
(V. Z. G. § 65, Abs. 2.)
827.
Die Abfertigungsstellen, welche auf dem Transporte bis zum Bestimmungsorte be—
rührt werden, haben auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung vor dem Abgange jedes
Zuges sich von dem vorgeschriebenen Zustande des Verschlusses der mit dem Zuge weiter
gehenden Wagen zu überzeugen und die erfolgte Revision und den Befund des Verschlusses
auf dem Begleitzettel zu bescheinigen.
Wird der Verschluß unterwegs durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Zug—
führer bei dem nächsten zur Verschlußanlage befugten Amte auf genane Untersuchung des
Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die
darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und giebt sie an dasjenige Amt,
welchem die Wagen zu gestellen sind, ab (V. Z. G. § 96, Abs. 2).
28.
Nach Ankunft der Wagen am Bestimmungsorte übergiebt der Zugführer oder sonstige
Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amte die an dasselbe adressirten Schlüssel
und Papiere (J 21). Zugleich sind die Wagen und die abhebbaren Behälter der Ab-
fertigungsstelle vorzuführen.
829.
Die Wagen beziehungsweise die abhebbaren Behälter werden in Beziehung auf ihren
Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt.
Der vorgelegte Begleitzettel, auf welchem der Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter
den Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird in ein nach dem Muster E. zu führendes
ec) Prüfung des Verschlus-
ses und Erneuerung
desselben bei zufälliger
Verletzung.
e) Abfertigung am Bestimm-
ungsorte.
aa) Vorführung der Wa-
gen und Uebergabe der
Abfertigungspapiere 2c.
bb) Revision des Verschlus-
ses. Begleitzettel= Em-
pfangsregister.