Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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2. Auf dem Begleitzettel beziehungsweise Ladungsverzeichnisse ist die Abnahme des 
Verschlusses an den Eisenbahnwagen, die erfolgte Umladung zu Schiff unter 
Angabe des Namens des Schiffsführers und des Schiffes, sowie die Art der 
Verschlußanlage, sodann bei stattfindender Wiederverladung in Eisenbahnwagen 
die Abnahme des Schiffsverschlusses, die Bezeichnung und Nummern der Eisen- 
bahnwagen, Zahl, Zeichen und Art der in dieselben verladenen Kolli und der 
angelegte Verschluß amtlich zu bescheinigen. 
3. Die im Ladungsverzeichnisse vorgeschriebene Gestellungsfrist kann im Umladeorte 
erforderlichen Falles verlängert werden. Von der Fristverlängerung ist das Aus- 
fertigungsamt in Kenntniß zu setzen. 
4. Kann die Umladung nicht sofort nach Ankunft der Waaren im Umladeorte er- 
solgen, so werden dieselben einstweilen in sicheren Gewahrsam genommen, wozu 
die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zollbehörde die nöthigen Räumlich- 
keiten zu stellen hat. 
(V. Z. G. § 65, Abs. 2.) 
827. 
Die Abfertigungsstellen, welche auf dem Transporte bis zum Bestimmungsorte be— 
rührt werden, haben auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung vor dem Abgange jedes 
Zuges sich von dem vorgeschriebenen Zustande des Verschlusses der mit dem Zuge weiter 
gehenden Wagen zu überzeugen und die erfolgte Revision und den Befund des Verschlusses 
auf dem Begleitzettel zu bescheinigen. 
Wird der Verschluß unterwegs durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Zug— 
führer bei dem nächsten zur Verschlußanlage befugten Amte auf genane Untersuchung des 
Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die 
darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und giebt sie an dasjenige Amt, 
welchem die Wagen zu gestellen sind, ab (V. Z. G. § 96, Abs. 2). 
28. 
Nach Ankunft der Wagen am Bestimmungsorte übergiebt der Zugführer oder sonstige 
Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amte die an dasselbe adressirten Schlüssel 
und Papiere (J 21). Zugleich sind die Wagen und die abhebbaren Behälter der Ab- 
fertigungsstelle vorzuführen. 
829. 
Die Wagen beziehungsweise die abhebbaren Behälter werden in Beziehung auf ihren 
Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt. 
Der vorgelegte Begleitzettel, auf welchem der Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter 
den Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird in ein nach dem Muster E. zu führendes 
ec) Prüfung des Verschlus- 
ses und Erneuerung 
desselben bei zufälliger 
Verletzung. 
e) Abfertigung am Bestimm- 
ungsorte. 
aa) Vorführung der Wa- 
gen und Uebergabe der 
Abfertigungspapiere 2c. 
bb) Revision des Verschlus- 
ses. Begleitzettel= Em- 
pfangsregister.
	        
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